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Der Erbe kann nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, wenn der Nachlass unzureichend ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Aktiva des Nachlasses so gering sind, dass hiermit die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht gedeckt werden können.[520]
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