Rz. 20

Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "entfernteren" Abkömmlinge und der Eltern.

 

Rz. 21

Nach § 2303 BGB gehören zu den pflichtteilsberechtigten Personen in erster Linie die direkten Abkömmlinge des Erblassers sowie sein Ehepartner. Zu den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen zählen dabei auch das adoptierte und das nichteheliche Kind. Der Lebenspartner des Erblassers hat darüber hinaus dann ein Pflichtteilsrecht, wenn die Voraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft vorliegen. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers und die Großeltern. Stiefkinder sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie vom Erblasser adoptiert wurden.

 

Rz. 22

Bei der Pflichtteilsberechtigung des überlebenden Ehepartners gilt es zu berücksichtigen, dass diesem ein Pflichtteilsanspruch nur dann zusteht, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe wirksam bestand. Nach § 1933 BGB verliert der Pflichtteilsberechtigte sein Erbrecht und damit verbunden auch sein Pflichtteilsrecht, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge