Rz. 36

Nach § 1629 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern als Sorgeberechtigten das Vertretungsrecht des minderjährigen Abkömmlings. Hierzu zählt auch das Recht zur Klärung von Vermögensfragen und davon umfasst die Geltendmachung des Anspruchs des Minderjährigen auf den Pflichtteil. Im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird der Minderjährige daher grundsätzlich vom überlebenden Elternteil vertreten (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Allerdings kann das Recht zur Vermögenssorge dem überlebenden Elternteil durch eine sog. letztwillige familienrechtliche Anordnung nach § 1638 Abs. 3 BGB entzogen werden,[68] da auch der Pflichtteilsanspruch unter den Begriff der Zuwendung von Todes wegen i.S.d. § 1638 BGB fällt.[69] Eine solche Entziehung des Vermögenssorgerechts wird in der Praxis i.d.R. dann vorzufinden sein, wenn die Ehepartner geschieden sind.

 

Rz. 37

Wurde dem überlebenden Ehepartner das Vermögenssorgerecht entzogen, dann ist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach § 1909 BGB ein Pfleger zu bestimmen. Dies kann nach § 1917 BGB ebenfalls durch letztwillige Verfügung von Todes wegen erfolgen. Der Pfleger macht dann nicht nur den Pflichtteilsanspruch geltend, sondern verwaltet ihn, einschließlich der daraus resultierenden Surrogate (§ 1638 Abs. 2 BGB), bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die primäre Aufgabe des Pflegers die Sicherung des Pflichtteilsanspruchs des Berechtigten ist. Nur in dem Fall, in dem eine Sicherung nicht möglich ist, umfasst die Aufgabe des Pflegers auch die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs selbst.[70]

[68] BGH NJW 1989, 984; Damrau, ZEV 1998, 90.
[69] OLG Hamm FamRZ 1969, 662; Palandt/Götz, § 1638 Rn 3.
[70] BayObLG FamRZ 1989, 540.

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