Rz. 19

Der Pflichtteilsberechtigte kann darüber hinaus seine Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) des Wohnsitzes des Erben oder des Beschenkten erheben, da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.[41] Ebenso können die Parteien einverständlich den Prozess auch an einem anderen Ort führen. Für den Fall, dass nicht alle Miterben den gleichen Wohnsitz haben, bietet es sich jedoch seitens des Klägers an, den Gerichtsstand des § 27 ZPO zu wählen (§ 35 ZPO). Nach § 27 Abs. 2 ZPO ist für den Fall, dass der Erblasser Deutscher war, seinen letzten Wohnsitz aber im Ausland hatte und auch nach deutschem Recht beerbt wird, das Gericht des letzten inländischen Wohnsitzes zuständig. Hatte der Erblasser keinen solchen Wohnsitz, dann gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechend (§ 27 Abs. 2 Hs. 2 ZPO).

[41] Zöller/Vollkommer, ZPO, § 27 Rn 1.

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