Rz. 338

Damit der Erbe sein Eigenvermögen auch nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede vor dem Zugriff des Gläubigers nach einer eventuellen Verurteilung zur Zahlung des Pflichtteilsanspruchs schützen kann, muss er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Urteilstenor aufnehmen lassen. Die Aufnahme des Haftungsvorbehalts nach § 780 ZPO nur in die Urteilsgründe ist nicht ausreichend.[530] Wurde seitens des Beklagten der Haftungsvorbehalt erklärt und fehlt dieser später dennoch im Urteilstenor, kann eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen (§ 321 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 339

Wichtig ist hierbei, dass der Haftungsbeschränkungsvorbehalt nicht nur bezüglich der Hauptforderung, sondern auch ausdrücklich für etwaige Nebenforderungen und für die Prozesskosten erklärt wird.[531] Den Prozessbevollmächtigten des Erben trifft im Rahmen seines Mandats grundsätzlich die Verpflichtung, die Einrede der Haftungsbeschränkung nach § 780 ZPO geltend zu machen.[532] Er ist daher auch bei zunächst positivem Nachlass zu erklären. Dies kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgen, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen einer möglichen Haftungsbeschränkung nicht vorliegen.[533]

 

Rz. 340

Das Gericht kann dann das Vorliegen der Dürftigkeit des Nachlasses selbst überprüfen oder aber den Haftungsbeschränkungsvorbehalt in den Urteilstenor aufnehmen und die Überprüfung der Zwangsvollstreckung überlassen.[534]

 

Rz. 341

Fraglich ist, ob der Erbe den Vorbehalt nach § 780 ZPO noch in der Berufung geltend machen kann, wenn er dies erstinstanzlich unterlassen hat. Bis zur ZPO-Novelle war dies grundsätzlich zulässig, wobei der Erbe dann die Kosten beider Instanzen zu tragen hatte.[535] Fraglich ist allerdings, ob dies nach der ZPO-Novelle ebenso gilt. Nach §§ 520, 531 Abs. 2 ZPO ist das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzung zuzulassen. Hätte der Haftungsvorbehalt in erster Instanz geltend gemacht werden können, so handelt es sich nach Bonefeld[536] wohl um eine Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), die in der Berufung nicht nachgeholt werden kann. Nach Ansicht des BGH ist allerdings der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig gegeben sind.[537]

[530] Krug, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 9 Rn 48; Krug, ZErb 1999, 1.
[531] LG Leipzig ZEV 1999, 234; Zöller/Stöber, ZPO, § 87 Rn 7.
[533] BGH NJW 1983, 2378; BGH NJW 1981, 2839.
[534] BGH NJW 1964, 2298; BGH NJW-FER 2000, 211.
[535] OLG Celle OLGR 1995, 204.
[536] Vgl. hierzu im Einzelnen Bonefeld, ZErb 2002, 319.

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