Rz. 237

Ist über die den Leistungsanspruch vorbereitenden Hilfsansprüche durch Teilurteil entschieden und sind diese bereits erfüllt worden, dann ist der Antrag aus der letzten Stufe (Leistungsantrag) zu stellen. Über ihn ist gem. § 128 Abs. 1 ZPO wiederum gesondert mündlich zu verhandeln. Im Rahmen des Leistungsantrags erfolgt dann aber eine Verurteilung durch Schlussurteil und nicht durch Teilurteil. Im Schlussurteil wird ferner auch einheitlich über die Kosten des gesamten Rechtsstreits entschieden (§§ 91, 93 ff. ZPO).[381]

 

Rz. 238

 

Formulierungsbeispiel: Antrag aus der letzten Stufe

An das Landgericht (…)

Az. (…)

gegen (…)

In vorbezeichneter Angelegenheit stellen wir nach erfolgter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten nunmehr den Antrag aus Ziff. 3. unseres Klageschriftsatzes vom (…) und beantragen, den Beklagten zu verurteilen,

an den Kläger einen Betrag von (…) EUR zzgl. Zinsen i.H.v. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Begründung:

(…)

[381] Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 5.

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