Rz. 15

Nach § 278 ZPO ist in erster Instanz (Eingangsgerichte Amtsgericht und Landgericht) eine obligatorische Güteverhandlung durchzuführen.[28] Die Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens war im Rahmen der ZPO-Reform ein zentrales Thema.[29]

Einer Güteverhandlung bedarf es allerdings dann nicht, wenn bereits ein außergerichtlich erfolgloser Schlichtungsversuch (z.B. vor einer der nach § 15a EGZPO eingeführten Schlichtungsstellen) stattgefunden hat. Allerdings muss es sich nicht zwingend um ein Verfahren nach § 15a EGZPO gehandelt haben; es genügt auch, wenn ein freiwilliger Schlichtungsversuch vorlag,[30] wobei Hartmann[31] davon ausgeht, dass dieser dann zumindest vor einer staatlich anerkannten Schlichtungsstelle stattgefunden haben muss. Eine Güteverhandlung ist auch dann nicht durchzuführen, wenn sie erkennbar aussichtslos erscheint.[32] Im Rahmen einer Pflichtteilsklage dürfte dies, worauf Fleindl[33] zu Recht hinweist, oftmals der Fall sein, was jedoch nicht heißt, dass im Klageschriftsatz hierzu nicht gesondert vorgetragen werden sollte.

 

Rz. 16

Nach § 278a ZPO kann das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Stimmen beide Parteien dem Vorschlag zu, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. In diesem Fall ist aber für die Verjährung des Anspruchs zu beachten, dass bei Nichtbetreiben des Prozesses die Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung weiterläuft (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB).[34]

[28] Vgl. hierzu ausführlich Fleindl, ZErb 2002, 90.
[29] BT-Drucks 14/4722, S. 1.
[30] Zöller/Greger, ZPO, § 278 Rn 22.
[31] Hartmann, NJW 2001, 2581; a.A. Zöller/Greger, ZPO, § 278 Rn 22.
[32] Vgl. hierzu Schellhammer, MDR 2001, 1082.
[33] Fleindl, ZErb 2002, 90, 91.
[34] Zöller/Greger, ZPO, § 251 Rn 1.

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