Rz. 11

Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Streitigkeiten, die ihren Grund im Erbfall haben, auf ein Schiedsgericht übertragen.[17] Schiedsfähig ist allerdings nur, was innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegt.[18] Insoweit können Pflichtteilsansprüche Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich getroffenen Schiedsvereinbarung sein. Der Erblasser kann aber nicht einseitig durch letztwillige Verfügung Streitigkeiten, die ihre Grundlage in zwingendem Pflichtteilsrecht haben, einem Schiedsgericht übertragen.[19]

 

Rz. 12

 

Hinweis

Nach Ansicht des BGH kann sich eine Partei nach den Gesichtspunkten einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren einer Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede an sich berufen (z.B. weil der Pflichtteilsanspruch nicht schiedsfähig ist), wenn sie zuvor in einem vor einem staatlichen Gericht geführten Prozess die Einrede der Schiedsgerichtsanordnung erhoben hat.[20]

[17] Schiffer, ZErb 2014, 292.
[18] OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466.
[19] BGH NJW 2017, 2115 m.w.N.

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