Rz. 348

Eine Aufrechnung gegen den Pflichtteilsanspruch kann grundsätzlich dann erfolgen, wenn er anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde (§§ 387, 394 Abs. 1 BGB i.V.m. § 852 Abs. 1 ZPO). Rechnet der Schuldner (Erbe) mit einer Forderung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auf, erfolgt, wenn die Aufrechnungserklärung keine weitere Tilgungsbestimmung vorsieht, die Aufrechnung zunächst auf die mit der Pflichtteilsforderung verbundenen Zinsen.[544] Denn eine zur Aufrechnung gestellte Forderung, die zur Tilgung des Anspruchs des Gegners nicht ausreicht, wird zunächst auf die Zinsen (wenn keine Kosten vorhanden sind) und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB).

[544] BGHZ 80, 269.

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