Rz. 214

Der Streitwert der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Arbeit, den die Überprüfung und Ergänzung der bisherigen Angaben bzw. der erteilten Auskunft machen.[354] Er beläuft sich daher wiederum nur auf einen Bruchteil des Streitwertes der zuvor erteilten Auskunft. Das Kostenrisiko, die eidesstattliche Versicherung bei einer zweifelhaften Auskunftserteilung in jedem Fall zu verlangen, ist vor diesem Hintergrund daher eher gering.

[354] BGH FamRZ 1991, 1833; OLG Köln FamRZ 1990, 1128.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?