Rz. 1
Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe der in § 2006 BGB vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben beantragt werden, § 361 FamFG.
§ 2006 BGB bestimmt, dass der Erbe auf Verlangen eines Nachlassgläubigers bei der Inventarerrichtung zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern hat, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Damit soll dem Nachlassgläubiger als Bekräftigung im Hinblick auf die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung des § 2009 BGB eine Sicherheit gegeben werden.
Auf (formlosen) Antrag des Nachlassgläubigers oder des Erben erfolgt die Terminsbestimmung gemäß § 361 S. 1 FamFG.
Rz. 2
Muster 14.1: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Muster 14.1: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Der Erbe _________________________ hat beim Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ ein von ihm errichtetes Inventar eingereicht. Mein Mandant besitzt gegen den Erblasser eine Forderung in Höhe von _________________________ EUR. Auf den in Ablichtung beiliegenden rechtskräftigen Titel des _________________________ vom _________________________ nehme ich Bezug.
Mein Mandant verlangt von dem Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Es wird beantragt, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen.
(Rechtsanwalt)
Rz. 3
Zu dem Termin sind beide Teile zu laden Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich.
Für die Abgabemodalitäten sind die §§ 478–480, 483 ZPO zu beachten.
Gegen die Ablehnung der Terminsbestimmung bzw. der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die befristete Beschwerde statthaft, §§ 58, 63 FamFG. Hingegen ist gegen die Terminsbestimmung, die Verlegung und die Ladung weder eine Beschwerde noch eine Erinnerung möglich.
Rz. 4
Für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung wird eine 0,5 Gerichtsgebühr erhoben, KV 15212 GNotKG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 Abs. 1 GNotKG.