Rz. 41
Seit dem 1.1.1978 ist kraft Gesetzes Inhalt eines jeden Grundpfandrechts der Löschungsanspruch gegenüber vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten. Der Löschungsanspruch besteht nicht gegenüber einer erstmals eingetragenen Eigentümergrundschuld, § 1196 Abs. 3 BGB. Hat ein Gläubiger die Eigentümergrundschuld durch Abtretung erworben und diese zurückübertragen, so muss bei erneuter Abtretung der Dritterwerber den gesetzlichen Löschungsanspruch nachrangiger Gläubiger gegen sich gelten lassen. Die Entstehung dieses Anspruchs ist dabei nicht davon abhängig, dass die Grundschuld valutiert war, sie muss dem ersten Zessionar nur zugestanden haben.
Rz. 42
Liegen die Voraussetzungen des Entstehens einer Eigentümergrundschuld vor, ist der Anspruch auf Löschung zwar mit dem Zuschlag selbst ebenfalls erloschen, er ist aber nicht untergegangen, sondern geht nunmehr dahin, dass der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Löschungsberechtigten überlässt. Rechnerisch ist der Betrag zu ermitteln, den der Löschungsberechtigte erhalten hätte, wenn die Eigentümergrundschuld vor Zuschlagserteilung gelöscht worden wäre.
Rz. 43
Besteht zwischen der Eigentümergrundschuld und dem Anspruch des Löschungsberechtigten ein Zwischenrecht, darf dieses bei der Ermittlung des Betrags weder begünstigt noch benachteiligt werden.
Rz. 44
In seiner Entscheidung vom 9.3.2006 entschied der BGH, dass der gesetzliche Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundschuldgläubigers nicht insolvenzfest ist, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind. Diese Auffassung wurde mehrfach kritisiert. Der Löschungsanspruch ist kraft Gesetzes gesichert, als wäre zugleich mit dem Anspruch eine Vormerkung nach § 883 BGB im Grundbuch eingetragen worden, § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB. Der fiktive Vormerkungsschutz des gesetzlichen Löschungsanspruchs tritt somit bereits mit der Eintragung des nachrangigen Grundpfandrechts ein. In der Insolvenz des Grundstückseigentümers kann der Berechtigte die Löschungsvormerkung nach § 106 InsO daher durchsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eingetragen war. Für die Insolvenzfestigkeit des gesicherten Anspruchs ist es ohne Belang, dass die Vereinigung von Eigentum und Grundpfandrecht erst nach Verfahrenseröffnung eintritt.
Rz. 45
In einer Kehrtwendung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BGH zur Geltendmachung im Zwangsversteigerungsverfahren und zur Frage der Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 1 S. 1 und 3 BGB nunmehr, dass der Anspruch aus § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB doch insolvenzfest ist. Der Anspruch aus § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB mit den Wirkungen des Satzes 3 der Norm ist auch gegeben, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet.