I. Zinsen der Grundschuld
Rz. 9
Wie bei allen Grundpfandrechten werden auch die Zinsen der Grundschuld von Amts wegen berücksichtigt, sofern es sich um laufende Zinsen handelt; rückständige Zinsen müssen angemeldet werden, § 114 Abs. 2 ZVG. Rückständige Zinsen, die der Grundschuldgläubiger nicht anmeldet, bleiben unberücksichtigt; meldet der Gläubiger ausdrücklich weniger laufende Zinsen an, wird dies als Minderanmeldung berücksichtigt. Allerdings kann auch bei der Sicherungsgrundschuld der Gläubiger die Grundschuldzinsen in vollem Umfang geltend machen, selbst wenn er sie zur Abdeckung seiner persönlichen Forderung nicht mehr benötigt.
Rz. 10
Eine Verpflichtung zur Anmeldung nicht mehr benötigter Zinsen hat der Gläubiger nicht. Regelmäßig dürfte in der Sicherungsabrede jedoch eine entsprechende Vereinbarung über die Anmeldepflicht in der Zwangsversteigerung getroffen sein. Seine Verpflichtung zur Rückgewähr der nicht mehr benötigten Zinsen erfüllt der Grundschuldgläubiger dadurch, dass er sie zum laufenden Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr anmeldet.
Rz. 11
Die dem jeweiligen Grundschuldgläubiger nachgehenden Berechtigten haben keinen Anspruch darauf, dass dieser die Anmeldung von Grundschuldzinsen unterlässt, wenn er sie tatsächlich nicht mehr benötigt. Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist. Auch die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann.
Rz. 12
Ergibt sich nach Verrechnung der zugeteilten Ansprüche mit der tatsächlichen Forderung ein Erlösüberschuss, muss dieser von dem Gläubiger an den Sicherungsgeber in Erfüllung der Rückgewähransprüche zurückgezahlt werden.
II. Kapital der Grundschuld
Rz. 13
Die Sicherungsgrundschuld ist immer unabhängig von der gesicherten Forderung, auch wenn die Sicherungsabrede die Grundlage für die Bestellung der Grundschuld ist. Selbst wenn die Darlehensforderung erloschen oder überhaupt niemals entstanden ist, entsteht keine Eigentümergrundschuld. Die Grundschuld steht nach wie vor dem Gläubiger zu.
Rz. 14
Solange der Grundschuldgläubiger seine Rückgewährverpflichtung nicht durch eine dingliche Rechtsänderungserklärung erfüllt, wird das Versteigerungsgericht den auf die erloschene Grundschuld entfallenden Erlös dem Gläubiger zuteilen. Seiner Rückgewährpflicht kann der Gläubiger nachkommen durch
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Abtretung des Rechts, §§ 1192, 1154 BGB; bei einem Buchrecht wird diese wirksam durch Abtretungserklärung (ohne Grundbucheintragung), bei einem Briefrecht ist eine Briefübergabe nicht mehr erforderlich, |
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Verzichtserklärung, §§ 1192, 1168 BGB; auch hier ist eine Grundbucheintragung nicht mehr erforderlich; mit der Verzichtserklärung entsteht eine Eigentümergrundschuld; da das Recht erloschen ist, steht der Erlös nunmehr dem Eigentümer zu, |
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Aufhebungserklärung (Löschungsbewilligung), § 875 BGB; der Aufhebungserklärung muss der Eigentümer noch zustimmen, §§ 875, 1183 BGB; eine Eintragung im Grundbuch ist jedoch nicht erforderlich. Der Erlösanspruch ist damit untergegangen, nachrangige Gläubiger rücken in der Rangfolge auf. |
Rz. 15
Die Beschränkung des Wahlrechts (Übertragung, Verzicht oder Aufhebung) aus der Sicherungsvereinbarung auf den Löschungsanspruch (Aufhebung) hat mit dem Zuschlag ihre Wirkung verloren. Der Grund für die Beschränkung des Rückgewähranspruchs bei nicht mehr oder nicht mehr voll valutierter Grundschuld liegt in der einfacheren praktischen Handhabung für die Banken. Die Banken haben ein schützenswertes Interesse an einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung. Aus der Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner folgt grundsätzlich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Übererlöses.
Rz. 16
Solange der Gläubiger eine solche dingliche Rechtsänderungserklärung nicht abgibt, wird der Erlös an ihn zugeteilt. Es reicht nicht aus, wenn er weniger anmeldet und i.Ü. erklärt, wegen des Restbetrags stehe ihm eine Forderung nicht zu. Ebenfalls reichen nicht Erklärungen aus, er habe keinen Anspruch auf diesen Erlösanteil. Sofern der Gläub...