Rz. 32
Da das Versteigerungsgericht nur auf dingliche Ansprüche zahlt, §§ 114, 10 ZVG, ist der Rückgewähranspruch als schuldrechtlicher Anspruch nicht zu berücksichtigen. Verpflichteter des Rückgewähranspruchs ist der Grundschuldgläubiger, Berechtigter der Rückgewährinhaber.
Rz. 33
In welcher Form der Grundschuldgläubiger seine Rückgewähransprüche zu erfüllen hat, ergibt sich aus der Sicherungsabrede. Erst wenn der Grundschuldgläubiger in Erfüllung seiner Rückgewähransprüche eine dingliche Rechtsänderungserklärung abgibt (Verzicht, Abtretung, Aufhebung), kann dies im Teilungsplan aufgenommen werden. Eine Erklärung des Grundschuldgläubigers dahin gehend, dass er auf den dinglichen Mehrerlös verzichte, und zwar zugunsten weiterer Berechtigter, führt nicht zur Auszahlung an diese.
Rz. 34
Die Verantwortung des Grundschuldgläubigers, in Erfüllung der Rückgewähransprüche an den wahren Berechtigten zu leisten, kann nicht auf das Versteigerungsgericht übertragen werden. Nur eine konkrete Anweisung des Gläubigers, die Zahlung an einen bestimmten Berechtigten vorzunehmen, kann Berücksichtigung finden. Ist die Gläubigerin nicht bereit, den ihr zustehenden Erlös anzunehmen, ist der Betrag zu hinterlegen, § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG.
Rz. 35
Sofern ein Beteiligter der Auffassung ist, dass ein im Teilungsplan eingestellter Erlösbetrag ihm zusteht, muss er Widerspruch gegen den Plan einlegen, § 115 ZVG.
Rz. 36
Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Widerspruch auf ein dingliches Recht gründet. Zugelassen wurde jedoch der Widerspruch eines Beteiligten, dem der Rückgewähranspruch abgetreten wurde. In einer weiteren Entscheidung vertritt der BGH die Auffassung, dass Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden können. Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen. Der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet somit ein Widerspruchsrecht in diesem Sinne. Dem Pfändungsgläubiger des Rückgewähranspruchs ist ebenfalls ein Widerspruchsrecht einzuräumen.
Rz. 37
Der vom Widerspruch betroffene Betrag wird hinterlegt, falls keine Einigung über die Auszahlung erfolgt. Der Widersprechende hat rechtzeitig die Widerspruchsklage zu erheben, §§ 876 ff. ZPO. Der Nachweis der rechtzeitig erhobenen Widerspruchsklage muss innerhalb eines Monats geführt werden. Die Frist beginnt mit dem Verteilungstermin. Wird die Widerspruchsklage nicht rechtzeitig erhoben, ist das Vollstreckungsgericht berechtigt, den Teilungsplan wie ursprünglich vorgesehen zur Ausführung zu bringen. Nach einem Sachverhalt, mit dem sich der BGH beschäftigte, handelte es sich um Sicherungsgrundschulden, welche die Ansprüche der Grundschuldgläubigerin/Beklagten auf Rückzahlung von Darlehen absicherten. Bestellt wurden die Grundschulden von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als er noch Eigentümer des Grundstücks war. Der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet ein Widerspruchsrecht i.S.v. § 115 ZVG und kann mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Wird aber der Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks aus der Grundschuld in Anspruch genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu erheben, wenn der Rückgewähranspruch nicht auf ihn übertragen worden ist.
Rz. 38
Die Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan hat sich gegen alle am Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen sind und diesen nicht anerkannt haben, zu richten. Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt.
Rz. 39
Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gem. den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gem. § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines fü...