1. Sofortige Auszahlung
Rz. 59
Das Meistgebot nebst Zinsen, § 49 Abs. 1 ZVG, hat der Ersteher spätestens im Verteilungstermin an das Gericht (Gerichtszahlstelle) unbar zu zahlen. Erscheint der Empfangsberechtigte im Termin nicht, erfolgt die Auszahlung von Amts wegen und der auszuzahlende Betrag wird an den nicht erschienenen Berechtigten überwiesen. Kann die Auszahlung oder Überweisung nicht erfolgen, wird der Betrag hinterlegt, § 117 Abs. 2 S. 2 ZVG.
Rz. 60
Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung. Mit dieser Entscheidung wendet sich der BGH gegen die Auffassung, wonach der Beschluss über die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden müsse. Der BGH sieht den Teilungsplan als Beschluss an. Da es keine Sonderregelungen über die Zustellung dieser Entscheidung im Zwangsversteigerungsgesetz gibt, gilt § 329 Abs. 3 ZPO. Eine nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Regelungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfinden, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss handelt. Sind Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungsplans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Folge, dass die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren.
Rz. 61
Dem BGH ist zu widersprechen. Ungeklärt bleibt nach dieser Entscheidung die Frage, wann das Gericht die Auszahlung der Teilungsmasse an die Berechtigten veranlasst: erst nach Rechtskraft des Teilungsplanes, was u.U. Wochen dauern kann, oder wie bisher unmittelbar nach dem Verteilungstermin?
Rz. 62
Immerhin hat hier ein Termin stattgefunden, der ausdrücklich ein Widerspruchsrecht in § 115 ZVG vorsieht. Liegt kein Widerspruch vor, ist der Plan gem. den §§ 117 ff. ZVG auszuführen. Beteiligte, die nicht am Verteilungstermin teilnehmen und auch nicht schriftlich Widerspruch erhoben haben, gelten nach § 877 Abs. 1 ZPO als einverstanden. Der Versteigerungserlös wird daher im Verteilungstermin auch ungeachtet des Eintritts der formellen Rechtskraft des Teilungsplans zur Auszahlung angewiesen.
Rz. 63
Die Beschwerde hat daher auch keine aufschiebende Wirkung, der Plan ist sofort auszuführen. Ist der Plan ausgeführt, ist ein danach eingelegtes Rechtsmittel gegenstandslos. Wer zu Recht durch den Teilungsplan etwas zugeteilt erhält, erwirkt ein Recht auf Auszahlung, das durch spätere Ereignisse grundsätzlich nicht mehr beeinträchtigt werden kann.
2. Nichtzahlung des Meistgebots
Rz. 64
Wird das Meistgebot durch den Ersteher nicht gezahlt, wird der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung (Zahlung des baren Meistgebots) des Schuldners gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen wird, § 118 ZVG. Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück, § 118 Abs. 2 S. 1 ZVG. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann sich der Gläubiger entscheiden, ob er auf die Übertragungsrechte verzichtet. In diesem Fall kann er seinen alten Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner weiterhin geltend machen. Die Einrede der Arglist des Schuldners, dass infolge der Verzichtserklärung die Befriedigungsfiktion vereitelt wird, dürfte regelmäßig unbeachtlich sein. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Gläubiger innerhalb der Drei-Monats-Frist die erneute Zwangsversteigerung beantragt, § 118 Abs. 2 S. 2 ZVG.
Rz. 65
Für die übertragenen Forderungen werden von Amts wegen Sicherungshypotheken entsprechend der Rangfolge aus dem Teilungsplan im Grundbuch eingetragen, § 128 ZVG (zum Rangverlust, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung die Zwangsversteigerung beantragt wird, vgl. § 129 ZVG).
Rz. 66
Die Forderungsübertragung hat die Wirkung, dass der Gläubiger aus dem Grundstück als befriedigt gilt, § 118 Abs. 2 S. 1 ZVG. Der Gläubiger kann jetzt nur noch die übertragene Forderung gegen den Ersteher geltend machen. Diese übertragene Forderung kann der Ersteher auch durch Aufrechnung erfüllen. Die Eigenart des Zwangsversteigerungsverfahrens steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen.
Rz. 67
Die übertragene Forderung gegen den Ersteher und die entsprechenden Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG sind zu verzinsen. Während des Verzugs bet...