Rz. 2

Die persönlichen Angelegenheiten werden im Kapitel 2 Personenangelegenheiten mit den §§ 18271834 BGB n.F. geregelt. Dort geht es zunächst um die Patientenverfügung (siehe § 8) sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (§ 1829 BGB n.F., § 1904 BGB a.F.). Redaktionell sind die Änderungen der Verweisungen,[1] insbesondere zur Anforderung an die Vollmacht nun von § 1829 Abs. 5 auf § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.

Wesentlich ist zu Beginn der Betreuung der Anfangsbericht nach § 1863 BGB n.F. (siehe § 13 Rdn 5 f.).

[1] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 260.

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