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Auch die Regelungen der funktionellen Zuständigkeit im nachlassgerichtlichen Verfahren werden durch die Reform ergänzt. So erhält § 16 RPflG einen neuen Abs. 2. Demnach sind Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. § 16 Abs. 3 RPflG n.F. sieht eine Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger vor, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt.

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