Rz. 86
Im deutschen Recht bietet Art. 15 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahlmöglichkeit:
Art. 15 Abs. 2 EGBGB lautet:
Zitat
Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen:
1. | das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört, |
2. | das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
3. | für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes. |
Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden, Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB. Nach h.M. bedarf es zusätzlich der Einhaltung der Ehevertragsform, § 1410 BGB, d.h. der gleichzeitigen Anwesenheit vor dem Notar. Bei Vornahme der Rechtswahl im Ausland genügt es, wenn die Ehevertragsform nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl eingehalten wird, Art. 14 Abs. 4 S. 2 EGBGB.
Rz. 87
Daneben ist auch eine Rechtswahl nach ausländischem Kollisionsrecht zu beachten. So ist das Ehegüterrecht in folgenden Staaten wählbar:[133]
Österreich
§ 19 IPRG: "Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu bestimmen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen ..."
Frankreich, Niederlande und Luxemburg
Art. 3–6 des Haager Übereinkommens über das auf eheliche Güterstände anzuwendende Recht vom 15.3.1978 (entspricht der Rechtswahlmöglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB)
Spanien
beschränkte Rechtswahl, Art. 9 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Codigo Civil
Portugal
beschränkte Rechtswahl, Art. 53 C.c.
Italien
beschränkte Rechtswahl, Art. 30 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 31.5.1995[134]
Türkei
beschränkte Rechtswahl, Art. 14 Abs. 1 IPRG
Schweden
beschränkte Rechtswahl
Rumänien
freie Rechtswahl, Art. 21Abs. 2 IPRG.
Rz. 88
Eine Rechtswahl bietet sich in den Fällen an, wenn die Ermittlung des anwendbaren Rechts zu einem unsicheren Ergebnis führt, also insbesondere
▪ | in den Fällen des Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB |
▪ | bei Aussiedlern |
▪ | bei Verweisung auf ausländisches IPR oder Sachrecht, das nicht geklärt werden kann |
▪ | in Kombination mit deutschem Erbstatut. |
Beachte
Erfolgt eine Rechtswahl für unbewegliches Vermögen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB, zieht diese regelmäßig eine Spaltung des Güterrechtsstatus nach sich. Insoweit ist Zurückhaltung geboten.
Mit einer wirksamen Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB ändern sich das anwendbare Güterrecht und der Güterstand. Der bisherige Güterstand ist dann nach den Regeln des früheren Rechts abzuwickeln.[135]
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