Rz. 1

Das Internationale Erbrecht beschäftigt sich mit Erbfällen mit Auslandsbezug.[1] Geschätzt 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit einem geschätzten Vermögen von mehr als 120 Milliarden EUR fallen EU-weit jährlich an. Gründe hierfür sind die gestiegene Mobilität der Menschen wie auch des Kapitals. Es gibt immer mehr Ehen mit einem ausländischen Ehepartner, Familienmitglieder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und oder Aufenthalt im Ausland, Grundbesitz, Bankkonten oder sonstiges Vermögen im Ausland.

 

Rz. 2

Aus diesem Anlass wurde die "Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" (EU-ErbVO) geschaffen, die mit Wirkung zum 17.8.2015 in Kraft trat. Diese ging zurück auf einen Vorschlag der EU-Kommission, welcher am 14.10.2009 (Nr. 650/2012) veröffentlicht wurde[2] und die die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Dokumenten auf dem Gebiet des Erbrechts regelt sowie die Schaffung eines europäischen Erbscheins vorsieht. Der Justizministerrat hat den Vorschlag der Verordnung am 7.6.2012 angenommen und dieser wurde schließlich am 27.7.2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.[3]

[1] Vgl. dazu grds. Kroiß, Internationales Erbrecht, 1999.
[2] COM (2009) 154/3; einsehbar auf der Homepage des Deutschen Notarinstituts www.dnoti.de.
[3] DE L 201/134.

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