Rz. 24

Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[35] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB (a.F.).

Vom Erbstatut umfasst sind demnach:

der Kreis der gesetzlichen Erben
die Erbquoten
das Erbrecht des nichtehelichen Kindes
das Pflichtteilsrecht[36]
die Erbfähigkeit
die Erbunwürdigkeit[37]
die dingliche Wirkung des Erbfalls
der Erwerb der Erbschaft
Testamentsvollstreckung[38]
die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Verfügungen von Todes wegen
Auslegung von Testamenten
Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente
die Erbauseinandersetzung.[39]
 

Rz. 25

Welche Gegenstände zum Nachlass gehören bestimmt sich als selbstständige Vorfrage nach deutschem IPR.[40] Dabei ist für das Sachenrecht der Grundsatz der lex rei sitae, d.h. das Recht des Belegenheitsstaates, maßgeblich, Art. 43 Abs. 1 EGBGB.

Für den Erwerb und Verlust von Mitgliedschaftsrechten in Gesellschaften ist das Gesellschaftsstatut zu ermitteln.

[35] Palandt/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 10 ff.; Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 307; MüKo/Birk, Art. 25 EGBGB Rn 186 ff.
[36] Vgl. dazu Klingelhöffer, ZEV 1996, 258.
[37] OLG Düsseldorf NJW 1963, 2230.
[38] BayObLG IPrax 1991, 343.
[39] BGH NJW 1959, 1317.
[40] Palandt/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 17.

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