Rz. 24
Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[35] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB (a.F.).
Vom Erbstatut umfasst sind demnach:
▪ | der Kreis der gesetzlichen Erben |
▪ | die Erbquoten |
▪ | das Erbrecht des nichtehelichen Kindes |
▪ | das Pflichtteilsrecht[36] |
▪ | die Erbfähigkeit |
▪ | die Erbunwürdigkeit[37] |
▪ | die dingliche Wirkung des Erbfalls |
▪ | der Erwerb der Erbschaft |
▪ | Testamentsvollstreckung[38] |
▪ | die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten |
▪ | Annahme und Ausschlagung der Erbschaft |
▪ | Verfügungen von Todes wegen |
▪ | Auslegung von Testamenten |
▪ | Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente |
▪ | die Erbauseinandersetzung.[39] |
Rz. 25
Welche Gegenstände zum Nachlass gehören bestimmt sich als selbstständige Vorfrage nach deutschem IPR.[40] Dabei ist für das Sachenrecht der Grundsatz der lex rei sitae, d.h. das Recht des Belegenheitsstaates, maßgeblich, Art. 43 Abs. 1 EGBGB.
Für den Erwerb und Verlust von Mitgliedschaftsrechten in Gesellschaften ist das Gesellschaftsstatut zu ermitteln.
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