aa) Zulässigkeitsschranken

 

Rz. 14

Durch letztwillige Verfügung konnte nur sehr wenig Einfluss auf das anwendbare Recht ausgeübt werden.[14] Der Erblasser konnte lediglich für

im Inland belegenes
unbewegliches Vermögen

deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB(a.F.).[15]

Dagegen war die Wahl eines ausländischen Rechts generell ausgeschlossen. Wurde gleichwohl eine Rechtswahl vorgenommen, war diese unbeachtlich.[16] Für deutsche Erblasser kam der Wahlmöglichkeit praktisch keine Bedeutung zu, da für sie ohnehin deutsches Erbstatut galt.[17]

Formulierungsvorschläge für die Rechtswahl finden sich bei Schotten/Schmellenkamp.[18]

 

Formulierungsbeispiel

"Für die Erbfolge in mein gesamtes im Inland belegenes unbewegliches Vermögen wähle ich das deutsche Recht."

Der Notar musste dabei darauf achten, dass er seiner Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG nachkam.

[14] Vgl. Riering, ZEV 95, 404; Mankowski/Osthaus, DNotZ 97, 10; Pünder, MittRhNotK 1989, 1 ff.; von Hofmann/Thorn, IPR, § 9 Rn 9 ff., Kryzwon, BWNotZ 1987, 4 ff.
[15] NK-BGB/Kroiß, § 2369 BGB Rn 6.
[16] BayObLGZ 1994, 48.
[17] Vgl. Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rn 3.
[18] Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 360 ff.

bb) Form der Rechtswahl

 

Rz. 15

Die Form der Rechtswahl entsprach der einer Verfügung von Todes wegen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB (a.F.). Damit war in Deutschland die Rechtswahl auch in einem privatschriftlichen Testament möglich. Auch eine konkludente Rechtswahl sollte nach OLG Zweibrücken[19] möglich sein. Voraussetzung dafür war aber ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Verfügenden.[20]

[19] OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1697.
[20] Looschelders, Art. 25 EGBGB Rn 42; v. Hofmann/Thorn § 9 Rn 24.

cc) Folgen einer zulässigen Rechtswahl

(1) Sachnormverweisung

 

Rz. 16

Durch eine wirksame Rechtswahl kam es zu einer Sachnormverweisung, Art. 4 Abs. 2 EGBGB, d.h. die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts bezog sich auf das materielle Erbrecht.

(2) Nachlassspaltung

 

Rz. 17

Lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB (a.F.) vor, so konnte dies zu einer Nachlassspaltung führen, soweit der Erblasser im Übrigen nicht nach deutschem Recht beerbt wurde, z.B. weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB (a.F.) in ein fremdes Recht verwies und dieses die Verweisung annahm oder auf das Recht eines Dritten Staates weiter verwies.

 

Rz. 18

Entscheidend war dann, was unter den Begriff des "unbeweglichen Vermögens" von Art. 25 Abs. 2 EGBGB zu verstehen war. Abzustellen war dabei auf das deutsche Recht.[21] Darunter fielen:

Grundstücke,
deren Bestandteile gemäß §§ 93, 94, 96 BGB,
das Zubehör gemäß §§ 97, 98 BGB,
Wohnungseigentum,
Erbbaurechte und
beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallast, dingliche Vorkaufsrechte[22]).

Dagegen nicht

Gesellschaftsanteile,[23]
Miterbenanteile[24] oder
Ansprüche aus Grundstückskauf.[25]

Nach Plünder[26] galt folgende Faustregel: Alle im Grundbuch eintragbaren Rechte gehören zum unbeweglichen Vermögen.

 

Rz. 19

Durch eine beschränkte Rechtswahl konnten aber auch "hinkende Rechtsverhältnisse" vermieden werden (Beispiel bei Schotten/Schmellenkamp:[27] Franzose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland wählt für sein in Deutschland belegenes Vermögen deutsches Erbrecht).

[21] Palandt/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 7.
[22] MüKo/Birk, Art. 25 EGBGB Rn 62 ff.
[23] Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rn 4.
[24] Umstr. vgl. Krywon, BWNotZ 1986, 160.
[25] Str. Palandt/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 7; a.A. Dörner, DNotZ 1988, 96.
[26] Plünder, MittRhNotK 1989, 3.
[27] Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn. 300.

dd) Teilrechtswahl

 

Rz. 20

Schließlich wurde von der h.M. auch eine Teilrechtswahl, d.h. dass der Erblasser nur für einzelne Gegenstände seines inländischen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht wählt, für zulässig erachtet.[28]

[28] Von Hofmann/Thorn, IPR, § 9 Rn 20; Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rn 11.

ee) Widerruflichkeit der Rechtswahl

 

Rz. 21

Wählte ein Ausländer für im Inland belegenes Grundeigentum deutsches Erbrecht, so stellte sich die Frage nach welchem Recht sich der Widerruf dieser Rechtswahl bemaß. In Betracht kam das nach dem Heimatrecht des Erblassers zu ermittelnde Erbstatut oder das gewählte deutsche materielle Recht. Die h.M. stellte für die Frage der Wirksamkeit der Rechtswahl entsprechend den Regeln im internationalen Vertragsrecht, Art. 3 der Rom-I-Verordnung (vertragliche Schuldverhältnisse)[29] auf das gewählte Recht ab.[30] Damit richtete sich auch der Widerruf der Rechtswahl nach deutschem Recht und der Erblasser konnte die Rechtswahl jederzeit in einer Form der Verfügung von Todes wegen widerrufen.[31]

[29] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).
[30] Von Hofmann/Thorn, IPR, § 9 Rn 24.
[31] Palandt/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 8.

ff) Rechtswahl kraft ausländischen Kollisionsrechts

 

Rz. 22

Sofern ein ausländisches Kollisionsrecht, das nach einer Verweisung gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB (a.F.) maßgeblich war, Parteiautonomie gewährte, wurde eine entsprechende Rechtswahl vom deutschen IPR akzeptiert.[33]

So ermöglichten z.B. folgende Rechtsordnungen eine Rechtswahl:

Belgien

Rechtswahl bezüglich des gesamten Nachlasses möglich. Gewählt ...

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