§ 55 Sparverträge zugunsten Dritter auf den Todesfall
Rz. 403
Diese Verträge gehören streng genommen nicht zum Erbrecht, sind sie doch "Zuwendungen am Nachlass vorbei". Aber sie ergänzen das Erbrecht dadurch, dass der Todesfall die Begünstigung des Dritten auslöst. Wie bei allen Verträgen zugunsten Dritter müssen Deckungsverhältnis und Valutaverhältnis rechtlich in Ordnung sein, damit der Dritte die Begünstigung unentziehbar erhält. Das Deckungsverhältnis ist im hiesigen Verhältnis der Sparvertrag, das Valutaverhältnis ist typischerweise ein Schenkungsvertrag. Beim Bankvertrag stehen sich der Bankkunde als Versprechensempfänger und die Bank als Versprechender i.S.d. §§ 328 ff. BGB gegenüber: Die Bank verspricht dem Kunden, bei dessen Tod das angesparte Kapital gemäß § 331 Abs. 1 BGB dem begünstigten Dritten auszukehren. Bis zum Todesfall steht die Forderung gegen die Bank dem Versprechensempfänger, also dem Bankkunden, zu. Im Valutaverhältnis ist vom Bankkunden zumindest beabsichtigt, dem Dritten etwas zu schenken: Er soll beim Tod des Bankkunden die angesparte Summe geschenkt bekommen.
Rz. 404
Ob die Begünstigung des Dritten im hiesigen Zusammenhang nach Abschluss des Sparvertrags aufgehoben oder abgeändert werden kann, hängt von dem Vertrag zwischen der versprechenden Bank und dem Bankkunden ab (§ 328 Abs. 2 BGB). Fehlt eine solche "besondere Bestimmung" (§ 328 Abs. 2 BGB), so sind die Umstände dafür maßgeblich, insbesondere der Zweck des Vertrages (§ 328 Abs. 2 BGB), ob der Dritte eine (im Deckungsverhältnis) unentziehbare Rechtsposition hat oder ob der Versprechensempfänger, der Bankkunde, diese im Zusammenwirken mit der Bank noch ändern kann (vgl. § 332 BGB).
Rz. 405
Eröffnen z.B. Großeltern, Onkel und Tanten ein Sparkonto auf den Namen des Minderjährigen, so kann diese Namensbezeichnung ein Indiz für die Berechtigung des Minderjährigen sein, also ein Indiz für eine unentziehbare Rechtsposition. Die Namensbezeichnung lässt aber in der Regel für sich allein keinen Schluss auf einen Vertrag zu Rechten des Dritten (damit unentziehbar), also des Minderjährigen, zu. Für eine Drittberechtigung spricht erst die Aushändigung des Sparbuches an den begünstigten Minderjährigen oder dessen gesetzlichen Vertreter. Das Buch ist also ein weiteres Indiz für die unentziehbare Berechtigung des Dritten. Umgekehrt spricht das Behalten des Sparbuches von Seiten des Bankkunden, z.B. des Großvaters, dafür, dass der Bankkunde sich die Bestimmung des Dritten als Begünstigten, des minderjährigen Enkels, vorbehalten hat. Gegen eine Drittberechtigung spricht es, wenn der Versprechensempfänger, also der Bankkunde, dem begünstigten Minderjährigen oder seinen Eltern keine Mitteilung von der Existenz eines Sparkontos, das auf den Namen des Begünstigten lautet, macht.
Legen Eltern das Sparbuch auf den Namen ihres Kindes an und behalten sie das Sparbuch, so ist von der Berechtigung des Kindes im Todesfall auszugehen.
Rz. 406
Legen Verwandte ein Sparbuch auf den Namen des Minderjährigen an und bestimmen sie, dass das Guthaben dem Minderjährigen bei ihrem Tod, also dem des Bankkunden, zustehen soll, dann ergibt die Lebenserfahrung, dass vermutungsweise anzunehmen ist, dass sich die Vertragschließenden (Bank und Bankkunde) die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen, so dass sie die Begünstigung bis zu ihrem Tode abändern oder aufheben können.
Rz. 407
Zur Abänderung des Sparvertrags – wo eine solche zulässig ist – ist grundsätzlich der Bankkunde, also derjenige, der den Sparvertrag mit der Bank abgeschlossen hat, befugt, auch wenn das Sparbuch auf den Namen des Minderjährigen lautet. Dies gilt auch dann, wenn andere Verwandte, die das Konto nicht eröffnet haben, auf das auf den Namen des Minderjährigen lautende Konto Einzahlungen vorgenommen haben. Nimmt im letztgenannten Falle der Bankkunde Abänderungen zum Nachteil des Minderjährigen vor, dann können die anderen Einzahlenden von diesem die Rückzahlung ihrer Einlage aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB).
Rz. 408
Haben beide Eltern ein Konto auf den Namen ihres Kindes eröffnet, waren sie also beide Versprechensempfänger, so sind sie als Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB anzusehen und müssen bei der Abänderung gemeinschaftlich handeln. Entsteht zwischen den Eltern Streit über eine Abänderung, z.B. nach einer Scheidung der Ehe, so muss notfalls das Familiengericht angerufen werden (§ 1628 BGB).
Rz. 409
Beim Tod des Versprechensempfängers, des Bankkunden, erwirbt der Minderjährige (als der begünstigte Dritte) den Anspruch gegen die Bank (§ 331 BGB). Der begünstigte Minderjährige muss nichts von der geplanten Begünstigung, der Schenkung (im Valutaverhältnis) an ihn, gewusst haben.
Erfährt der Minderjährige oder sein gesetzlicher Vertreter erst nach dem Tod des Bankkunden von dem Forderungserwerb gegen die Bank, dann ist dieser Erwerb nur rechtsbeständig (im Valutaverhältnis), wenn das im Errichten und Bestehenlassen des Kontos zugunsten des Minde...