_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihre Leistungsablehnung, die zu beanstanden ist. Mein Mandant hat weder vorsätzlich noch gar arglistig einen Vorschaden verschwiegen. Vielmehr kann ihm allenfalls der Vorwurf eines fahrlässigen Fehlverhaltens gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass selbst bei einem unterstellten grob fahrlässigen Fehlverhalten eine Leistungsfreiheit von Ihnen nur in Höhe des Minderwerts bestehen kann, der sich aus der Berücksichtigung des Vorschadens ergibt.
1) Es ist richtig, dass das Fahrzeug meines Mandanten vor gut _________________________ Jahren einen Vorschaden erlitten hat. Dieser Schaden ereignete sich in der Zeit des vorherigen Eigentümers. Mein Mandant hat das Fahrzeug bereits vor _________________________ Jahren erworben und dabei auch von dem Vorschaden erfahren. Jedoch hat er bei der Anfertigung der Schadensanzeige an diesen derart lang zurückliegenden Schaden nicht mehr gedacht, zumal mein Mandant den Schaden selber auch nicht verursacht hat. Eine – im Übrigen von Ihnen zu beweisende – vorsätzliche Falschangabe, die als Obliegenheitsverletzung gewertet werden könnte, ist nicht gegeben.
Dies hat zur Folge, dass Ihnen allenfalls ein Leistungskürzungsrecht für den Fall zustehen könnte, dass es sich um eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung handelt. Dann müsste mein Mandant die im Verkehr gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht gelassen und Überlegungen nicht berücksichtigt haben, die sich jedem verständigen Versicherungsnehmer an seiner Stelle geradezu aufgedrängt hätten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es mag nachlässig gewesen sein, dass sich mein Mandant zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Schadensanzeige nicht an die vor _________________________ Jahren erfolgten Angaben des Verkäufers des Fahrzeugs zu einem Vorschaden erinnert hat. Eine solche Erinnerungslücke kann jedoch auch unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt bei der Betrachtung in der Vergangenheit liegender Vorgänge vorkommen und stellt in keinem Fall eine besonders gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Mangels eines groben Verschuldens meines Mandanten scheidet daher eine teilweise oder gar vollständige Leistungsfreiheit Ihres Hauses wegen einer angeblichen Obliegenheitsverletzung aus.
2) Selbst wenn aber das Verhalten meines Mandanten als grob fahrlässig anzusehen sein sollte, so hat sich dieses jedoch gar nicht auf Ihre Feststellungen zum Versicherungsfall und lediglich in Höhe von maximal _________________________ EUR auf Ihre Feststellungen zur Schadenshöhe ausgewirkt. Es gilt insoweit nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG ein sog. konkreter Kausalitätsgegenbeweis (OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.7.2011 – 5 U 27/11 = zfs 2012, 91; KG, Beschl. v. 10.12.2013 – 6 U 155/13 = r+s 2015, 66; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.8.2013 – 5 W 38/13 – juris; OLG Köln, Urt. v. 15.10.2013 – 9 U 69/13 = zfs 2014, 217; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.10.2014 – 4 U 165/13 = NJW-RR 2015, 411). Da das Verschweigen des Vorschadens darüber hinaus keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Versicherungsleistung hat, haben Sie in jedem Fall den durch ein Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts unter quotaler Berücksichtigung des Vorschadens in Höhe von _________________________ EUR auszugleichen.
Ich fordere Sie daher auf, den geschuldeten Betrag in Höhe von _________________________ EUR, zumindest aber unter quotaler Berücksichtigung des Vorschadens einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR auszuzahlen. Hierfür habe ich mir eine Frist notiert bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist).
Mit freundlichen Grüß...