_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Abrechnung der Schadensache vermag ich mich nicht einverstanden zu erklären. Durch Schreiben vom _________________________ brachten Sie von der vom Sachverständigen ermittelten Entschädigungsleistung pauschal _________________________ EUR in Abzug. Zur Begründung führten Sie aus, der Abzug diene dem Ausgleich "neu für alt". Der Abzug ist im Wesentlichen unbegründet.
Der Umfang Ihrer Ersatzpflicht richtet sich nach den dem Vertrag zugrundeliegenden AKB. Danach ist der Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen. Von den Kosten der Ersatzteile ist grundsätzlich ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug zu machen. Der Abzug "neu für alt" richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die schadensrechtliche "Vorteilsausgleichung". Ein Abzug "neu für alt" setzt voraus, dass der Geschädigte durch eine Ersatzleistung Aufwendungen erspart, die er im Laufe der Lebensdauer eines Kraftfahrzeugs hätte tätigen müssen, da sie Folge eines allgemeinen Verschleißes sind. Die Fensterscheiben eines Kfz erreichen i.d.R. aber die gleiche Lebenslänge wie das Kfz selbst.
Fahrzeugverglasungen stellen mithin keine "Verschleißteile" dar, die im Laufe der Lebensdauer des Kraftfahrzeugs ausgetauscht werden müssen. Danach scheidet ein Abzug "neu für alt" bei Glasbruchschäden grundsätzlich aus (OLG München, Urt. v. 25.6.1987 – 24 U 556/86 = NJW-RR 1988, 90; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.1992 – 12 U 116/92 = zfs 1994, 20 = VersR 1993, 1144; AG Wetzlar, Urt. v. 20.9.2001 – 35 C 1211/01 = VersR 2002, 752). Einzige Ausnahme hiervon kann in Einzelfällen die Windschutzscheibe sein. Die Rechtsprechung akzeptiert hier aber nur ausnahmsweise einen Abzug "neu für alt", der sich dann allerdings nach dem Grad ihrer Zerkratzung und den konkreten Alterserscheinungen bemisst (LG Aachen, Urt. v. 25.11.1988 – 5 S 343/88 = r+s 1989, 320; AG Schweinfurt, Urt. v. 3.7.1989 – C 423/89 = r+s 1989, 321; AG Gießen, Urt. v. 21.9.1995 – 46 C 1824/95 = zfs 1996, 20).
Das Fahrzeug meines Mandanten war zum Unfallzeitpunkt erst _________________________ Jahre alt. Die Windschutzscheibe wies keinerlei bzw. nur völlig belanglose Zerkratzungen auf. Dies ist erforderlichenfalls zeugenschaftlich belegbar. Ein Abzug "neu für alt" scheidet danach hier aus.
Ich habe Sie deshalb aufzufordern, die offene Versicherungsleistung von _________________________ EUR zur Meidung einer gerichtlichen Klärung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)