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§ 14 Klageerhebung / 1. Positive oder negative Feststellungsklage

Markus Jacoby
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Rz. 6

Die Feststellungsklage kann sowohl auf eine positive als auch auf eine negative Feststellung gerichtet sein.

 

Beispiele:

▪ Der Vermieter V hat dem Mieter M den Mietvertrag gekündigt. M erhebt Klage mit dem Antrag festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbesteht. Hier liegt der Sache nach eine sog. positive Feststellungsklage vor, da das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll.
▪ A schreibt den B wiederholt außergerichtlich an und verlangt Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls, an dem B angeblich schuld sein soll. Nach einiger Zeit wird es B zu bunt und er erhebt Klage mit dem Antrag festzustellen, dass er dem A aus dem Verkehrsunfall nicht zu Schadensersatz verpflichtet sei. Hier wird die Feststellung des Nichtbestehens des gesetzlichen Schuldverhältnisses – der Schadensersatzpflicht aus Delikt – begehrt, es liegt also eine negative Feststellungsklage vor.
 

Rz. 7

Für beide Arten der Feststellungsklage gilt, dass sie anders als die Leistungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig ist, wenn der Kläger ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Ein solches rechtliches Interesse ist in allen Fallkonstellationen nicht gegeben, in denen der Kläger sein Klageziel auf dem leichteren und effizienteren Weg der Leistungsklage erreichen könnte. Grund hierfür ist, dass mit dem Feststellungsurteil hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung, der Feststellung, kein vollstreckbarer Titel geschaffen wird, sondern lediglich ein Rechtsverhältnis gerichtlich festgeschrieben wird, aus dem die eine oder andere Partei wiederum Ansprüche bspw. auf Zahlung herleiten könnte, die aber mit dem Feststellungsurteil nicht vollstreckungsfähig tituliert werden. In einer solchen Fallkonstellation müsste also bei fortbestehender Weigerung des Schuldn...

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