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Der Anwalt hat anlässlich der Erhebung der Klage in besonderer Weise darauf zu achten, dass die Klage bei einem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben wird, will er sich nicht gegenüber seiner eigenen Partei blamieren und hinsichtlich hierdurch verursachter Mehrkosten regresspflichtig machen. Erhebt der Anwalt die Klage bei einem örtlich nicht zuständigen Landgericht und bestellt sich für die beklagte Partei dort ein Rechtsanwalt, fällt eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis zum RVG an, die der Kläger auch dann zu tragen hat, wenn er den Rechtsstreit bei dem zuständigen Gericht gewinnt (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Es ist vor diesem Hintergrund auch Aufgabe der als Rechtsanwaltsfachangestellte ausgebildeten Mitarbeiter des Anwalts, vorsorglich auch zu prüfen, ob die Klage wirklich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht gerichtet ist. Der Anwalt, der an verschiedenste Dinge parallel denken muss und natürlich auch einmal etwas übersieht, ist froh, wenn er von qualifizierten Mitarbeitern umgeben ist, die auf solche Dinge ohne besondere Bitte mit achten.

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