Rz. 78
Von objektiverKlagehäufung spricht man, wenn mehrere Klageansprüche in einer Klage gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden, § 260 ZPO. Ob der Kläger den Weg der objektiven Klagehäufung wählt, ist ihm überlassen. Er kann, wenn ihm dies tunlich erscheint, seine Ansprüche auch in getrennten Verfahren gegen denselben Beklagten verfolgen. Sollen mehrere Ansprüche parallel in einer Klage gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden, so ist dies nur möglich, wenn für jeden dieser Ansprüche das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Das wäre bspw. nicht der Fall, wenn ein Darlehensrückzahlungsanspruch einen Betrag von 4.000,00 EUR betrifft, ein weiterer Rückzahlungsanspruch 15.000,00 EUR ausmacht. Wegen der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeit wäre eine objektive Klagehäufung nicht statthaft.
Die objektive Klagehäufung kommt im Wesentlichen in drei Ausprägungen vor, nämlich als kumulative, alternative und eventuelle Klagehäufung.
I. Kumulative Klagehäufung
Rz. 79
Bei dieser Art der Klagehäufung werden mehrere Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, z.B. der auf Lieferung einer gekauften Sache und auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung.
II. Alternative Klagehäufung
Rz. 80
Hier wird wahlweise entweder auf die eine oder andere Leistung geklagt. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Anspruch auf eine Wahlschuld mit Wahlrecht des Schuldners gerichtet ist, d.h. wenn dem Schuldner die Auswahl des zu liefernden Gegenstandes obliegt.
III. Eventuelle Klagehäufung
1. Inhalt
Rz. 81
Hier macht der Kläger einen Hauptanspruch geltend, erst in zweiter Linie – hilfsweise – verfolgt er einen anderen, mit dem Hauptanspruch zusammenhängenden Anspruch.
Beispiel:
A verklagt B auf Lieferung aus einem Kaufvertrag. Hilfsweise beantragt er, den B für den Fall, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises zu verurteilen.
Werden Haupt- und Hilfsantrag gestellt, wird der Hilfsantrag erst rechtshängig, wenn der Hauptantrag als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, die Rechtshängigkeit wirkt dann auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zurück.
2. Büromäßige Behandlung
Rz. 82
Die eventuelle Klagehäufung durch Haupt- und Hilfsanträge kommt in der Praxis relativ häufig vor. Wichtig ist, dass der Hilfsantrag als solcher kenntlich gemacht wird. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch die Worte "Hilfsweise beantrage ich …". Außerdem sollte der hilfsweise gestellte Antrag vom Schriftbild her eingerückt und dadurch für das Gericht optisch hervorgehoben werden.