Rz. 42
Der Gegenstand des klägerischen Begehrens muss genau bezeichnet und ein exakter Antrag gestellt werden.
1. Gegenstand des Klagebegehrens
Rz. 43
Durch den Antrag wird der Streitgegenstand festgelegt. Diese Festlegung ist außerordentlich wichtig, da durch den Streitgegenstand bestimmt wird, was rechtshängig geworden ist und was Gegenstand der Entscheidung des Gerichts sein wird und in Rechtskraft erwächst.
Ausnahme von der Festlegung des Streitgegenstandes alleinig durch den Antrag sind Zahlungsanträge. Da diese den Sachverhaltshintergrund des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht erkennen lassen, wird zur Bestimmung des Streitgegenstandes hier auch die Begründung des Zahlungsanspruchs, d.h. der den Anspruch stützende Lebenssachverhalt, herangezogen (daher sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff).
2. Bestimmtheit des Klageantrages
Rz. 44
Im Zivilprozess bestimmt nicht ein Gericht oder eine Behörde, sondern alleine der Kläger (und bei der Widerklage der Beklagte und Widerkläger), ob prozessiert wird und wenn ja, genau worüber. Das Gericht hat demzufolge auch kein Recht, über den Antrag des Klägers hinaus den Beklagten zu anderen als den beantragten Leistungen oder gar zu mehr zu verurteilen oder nicht beantragte Feststellungen zu treffen, § 308 Abs. 1 ZPO. Damit korrespondiert die Pflicht der klagenden Partei, den Streitgegenstand, also das, worüber das Gericht entscheiden soll, eindeutig festzulegen. Bereits der Klageantrag muss daher sicher erkennen lassen, was der Kläger genau erreichen will. Entspricht der Klageantrag diesem Erfordernis nicht, ist die Klage unzulässig. Allerdings kann das Gericht die Klage dann nicht "trocken" abweisen, sondern ist gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO verpflichtet, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.
3. Anderweitige Rechtshängigkeit
Rz. 45
Die Festlegung des Streitgegenstandes ist auch deshalb notwendig, weil über den festgelegten Streitstoff ein anderes, später damit befasstes Gericht nicht mehr entscheiden darf, um so die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu verhindern (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Macht der Kläger den gleichen Anspruch trotzdem erneut rechtshängig, kann die beklagte Partei den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit erheben. Führt man sich die Tragweite und Auswirkungen des Klageantrags vor Augen, so wird deutlich, wie wichtig seine genaue Formulierung ist. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist das Gericht nicht in der Lage, überhaupt eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu treffen, weil es nicht erkennen kann, welches Begehren gewollt ist. Dies wird dann im Prozess regelmäßig durch Erörterung dieses Aspektes gem. § 139 ZPO geklärt.