Rz. 46
Neben den eigentlichen Sachanträgen werden regelmäßig auch Anträge gestellt, die man als Prozessanträge bezeichnet, da sie allein prozessuale Folgen bewirken sollen, bspw. die Anträge auf Fristverlängerung, auf Verlegung eines anberaumten Gerichtstermins oder auf Ruhen des Verfahrens.
1. Kostenanträge
Rz. 47
Zwar im Rechtssinne überflüssig, für Mandantenaugen aber sehr wichtig, üblich und daher auch in dem obigen Muster enthalten, sind Anträge über die Auferlegung der Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Klageanträge zu 2) und 3) des Musters); über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wird von Amts wegen, d.h. auch ohne Antrag, vom Gericht entschieden (§§ 308 Abs. 2, 708 ZPO).
2. Anträge auf Erlass von Versäumnisurteilen
Rz. 48
Durch die Novellierung der ZPO bedarf es nicht mehr eines ausdrücklichen Antrages auf Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren, da § 307 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr im Falle des Anerkenntnisses dem Gericht die Verpflichtung auferlegt, ein Anerkenntnisurteil ohne Antrag zu erlassen. Ein Versäumnisurteil kann aber auch weiterhin nur auf Antrag erlassen werden, so dass diesbezüglich in der Klage auch ein Antrag dieser Art enthalten sein sollte.
3. Vollstreckungsschutzanträge
Rz. 49
Vollstreckungsschutzanträge müssen anders als früher im Regelfall (anders bei § 712 ZPO) nicht mehr gestellt werden, da im Fall des Unterliegens des Klägers eine Vollstreckung wegen der Kosten des Gegners in Fällen des § 708 Nr. 11 ZPO durch gerichtlich gem. § 711 ZPO anzuordnende Sicherheitsleistung abgewendet werden kann und die Bankbürgschaft hierfür nun gesetzlich ausreicht (vgl. § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO).
4. Büromäßige Behandlung
Rz. 50
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Anwalt in jedem Fall eine klare Antragsformulierung wählen sowie einen Kostentragungsantrag und einen Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stellen sollte, auch wenn hierüber von Amts wegen entschieden wird. Weiter sollte er an den Zinsantrag und den Antrag betreffend den Erlass eines Versäumnisurteils bei Vorliegen der Voraussetzungen sowie an den zu leistenden Gerichtskostenvorschuss denken, letzteren daher vor Klageeinreichung von dem Mandanten anfordern, damit man als Rechtsanwalt insoweit nicht in Vorleistung gehen muss. Eine unklare Antragstellung wird zwar zumeist über die Erörterung der Antragstellung mit dem Gericht noch "bereinigt", der Rechtsanwalt hinterlässt aber bei seinem Mandanten und auch bei Gericht regelmäßig keinen guten Eindruck, wenn ihm erst die richtige Antragstellung zu seiner gefertigten Klage erläutert werden muss, da das Gericht, selbst wenn es das gar nicht möchte, den Eindruck bekommen kann, dass eine nicht fachkundige Antragsformulierung jedenfalls nicht dafür spricht, dass der übrige Inhalt der Klageschrift qualitativ deutlich besser sein wird. Langjährige Erfahrung kann das nur bestätigen. Gute Anwälte wissen in aller Regel natürlich, wie die Anträge richtig formuliert werden. Zur Psychologie eines Gerichtsprozesses gehört es aus Anwaltssicht natürlich auch, in jeder Hinsicht und an allen Stellen eines Prozesses qualitativ überzeugend vorzutragen und aufzutreten, da der Erfolg eines Gerichtsprozesses gar nicht so selten auch einmal an kleineren Nuancen in der Antragstellung, Sachdarstellung und/oder Beweisbarkeit von Sachvortrag und/oder auch dem Auftreten und der Argumentation und Psychologie im Gerichtssaal hängt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass natürlich manchmal auch eine im Ergebnis unrichtige Antragstellung "nur" aus einer vom Gericht geäußerten anderen Rechtsauffassung als der aus der Klageschrift resultieren kann, so dass natürlich auch erfahrene Anwälte manchmal bewusst eine Antragstellung wählen, die nur im "best case" vom Gericht im Ergebnis für sachangemessen eingestuft wird. Es kommt also wie immer auf den Einzelfall an. Das wissen gute Rechtsanwälte und ihre qualifizierten Fachangestellten.