1. Notwendigkeit
Rz. 62
Gleichzeitig mit Einreichung der Klage sollte auch der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden, ohne dessen Einzahlung die Klage jedenfalls nicht zugestellt wird. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt entweder durch Beifügung eines Verrechnungsschecks oder durch den Aufdruck eines sog. Gerichtskostenstemplers. Schneller erfolgt die Zustellung zumeist, wenn nach Einreichung der Klage das Aktenzeichen erfragt wird und dann die Überweisung durch die Rechtsanwaltskanzlei erfolgt, was dann erläuternd in der Klageschrift bereits vorab mitgeteilt wird.
2. Büromäßige Behandlung
Rz. 63
Es ist Sache des Anwalts zu entscheiden, ob er den Kostenvorschuss selbst aus eigenem Geld dem Mandanten vorstrecken will, oder ob er sich zunächst das Geld vom Mandanten geben lässt, bevor er Klage erhebt. Aus Gründen guter Serviceleistung empfiehlt es sich bei Dauermandanten, deren (gute) Zahlungsfähigkeit der Anwalt kennt, den Kostenvorschuss aus eigener Tasche vorzustrecken, um dem Verfahren schnell Fortgang geben zu können. Besser ist es aber auch bei solchen Mandanten, bereits zeitnah nach Auftragserteilung die Klageschrift zu fertigen und den Gerichtskostenvorschuss auf das Rechtsanwaltsfremdgeldkonto anzufordern, damit der Rechtsanwalt nicht die Klage zeitweise hinsichtlich der Gerichtskosten vorfinanzieren muss. Es empfiehlt sich, bei den Mandanten, für die man den Gerichtskostenvorschuss nicht verauslagen möchte, spätestens mit Übersendung des Klageentwurfs zur Rückabstimmung um Übermittlung des Gerichtskostenvorschusses auf die Fremdgeldkontoverbindung des Rechtsanwalts zu bitten, damit zwischen Abstimmung der Klage und Klageeinreichungsmöglichkeit kein Zeitverzug entsteht. Nicht sinnvoll ist demgegenüber die Einreichung der Klage ohne Organisation der zeitnahen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, da dies regelmäßig wegen der Nachfrage des Gerichts, die regelmäßig sehr lange dauert, zu Zeitverzögerungen führt, die mit gutem Service gegenüber dem Mandanten nicht zu vereinbaren ist. Entweder man erfragt das vergebene Aktenzeichen bei Gericht anlässlich der Klageeinreichung oder man fügt einen frankierten Briefumschlag anbei, auf dem man die Mitteilung des Aktenzeichens bspw. auf einer zusätzlich beigefügten Kopie der ersten Seite der Klageschrift erbittet, um nach Erhalt der Information dann die Gerichtskosten zum Aktenzeichen überweisen zu können. Gerichtskosten können in manchen Bundesländern bereits als E-GK (Barcode z.B. NRW) eingezahlt werden; andere Bundesländer wiederum haben die Zahlung mittels Verrechnungsschecks verboten (Bayern). Erkundigen Sie sich ggf. frühzeitig nach den Zahlungsmöglichkeiten. Ggf. wird der Eingang einer Gerichtskostenrechnung abgewartet.