Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 77
Der BGH hat bereits mit Urt. v. 11.7.1953 das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint und festgestellt, dass der Geschäftsführer der GmbH nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft ist. Entsprechendes vertritt auch das BAG, das mit Beschl. v. 6.5.1999 entschieden hat, dass durch den Anstellungsvertrag i.d.R. ein freies Dienstverhältnis und nur ausnahmsweise "im Einzelfall" ein Arbeitsverhältnis begründet werde. Die unterschiedliche Auffassung der beiden Bundesgerichte geht also letztlich dahin, ob es "möglich" ist, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, was das BAG bejaht, wohingegen für den "Normalfall" Übereinstimmung zwischen BAG und BGH besteht, dass "i.d.R." ein freies Dienstverhältnis besteht. Die vom BAG grundsätzlich als Möglichkeit in Betracht gezogene Ausnahmekonstellation soll etwa dann gegeben sein, wenn
Zitat
"die Gesellschaft eine – über ihr gesellschaftliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Leistungen bestimmen kann."
Auch komme eine Arbeitnehmer-Stellung bei einer Mehrpersonengeschäftsführung sowie bei stellvertretenden Geschäftsführern in Betracht. Auch der AG-Vorstand ist "i.d.R." nicht Arbeitnehmer. Ausnahmen werden im Zusammenhang mit Beherrschungsverträgen gem. § 291 AktG diskutiert. Gem. § 308 Abs. 1 S. 1 AktG ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Daneben wird bei AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer "in Einzelfällen" daran gedacht, bestimmte arbeitsrechtliche Normen entsprechend anzuwenden.