Rz. 304

Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht.

 

Rz. 305

Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag vor Widerspruch gekündigt hat. Ein Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, konnte sein Wahlrecht zwischen Widerspruch und Kündigung nicht sachgerecht ausüben.[449]

 

Rz. 306

Nicht zu einem Erlöschen des Widerspruchsrechts führt darüber hinaus die beiderseitige vollständige Erbringung der Leistung. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, wonach das Widerspruchsrecht bei beiderseitiger vollständiger Erbringung der Leistung erlischt, kommt bei einer fehlerhaften Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht weder bei einer Leistungserbringung durch den Versicherer vor dem 1.1.2003 noch ab dem 1.1.2003 in Betracht.[450] Der diesen Erlöschenstatbeständen zugrunde liegende Rechtsgedanke – die Schaffung von Rechtssicherheit nach Abwicklung des Schuldverhältnisses – lässt sich nach Auffassung des BGH nicht auf § 5a VVG a.F. übertragen.[451]

[450] BGH v. 27.1.2016 – IV ZR 488/14, VersR 2016, 450, 451 = r+s 2016, 285, 286.
[451] BGH v. 27.1.2016 – IV ZR 488/14, VersR 2016, 450, 451 = r+s 2016, 285, 286.

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