a) Gegenstand des Bezugsrechts
Rz. 494
Wird in einem Lebensversicherungsvertrag die Zahlung der Versicherungssumme an einen Dritten bedungen, erwirbt der Bezugsberechtigte unmittelbar das Recht auf die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall. Durch die Einräumung eines Bezugsrechts wird ein Lebensversicherungsvertrag damit zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB. Dies sagt noch nichts darüber aus, ob das Bezugsrecht der dritten Person ohne oder gegen ihren Willen wieder entzogen werden kann bzw. ob der Anspruch sofort oder erst mit Eintritt des Versicherungsfalls entstehen soll. Die dritte Person erwirbt nach § 328 Abs. 1 BGB (nur) einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bei Fälligkeit der Leistung. Eventuelle weitergehende Rechte des Begünstigten ergeben sich nicht aus dieser Vorschrift, sondern hängen vom sonstigen Inhalt des Bezugsrechts ab.
Rz. 495
Gegenstand des Bezugsrechts ist demnach nur der Anspruch auf die Leistung des Versicherers. Alle anderen gegenüber dem Versicherer bestehenden vertraglichen Rechte, insbesondere auch das Recht zur Kündigung des Vertrages, verbleiben grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.
Rz. 496
Beachte
Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, sieht das Gesetz ein Eintrittsrecht des namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten in den Lebensversicherungsvertrag nach Maßgabe des § 170 VVG vor (siehe Rdn 578).
Rz. 497
Nach § 159 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer im Zweifel befugt, ohne Zustimmung des Versicherers eine dritte Person als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Der Inhalt des Bezugsrechts ergibt sich damit aus einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers an den Versicherer. Dabei kommen in der Praxis regelmäßig folgende Erscheinungsformen des Bezugsrechts vor, die miteinander kombiniert werden können:
b) Widerrufliches Bezugsrecht
Rz. 498
Das sog. widerrufliche Bezugsrecht stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Gemäß § 159 Abs. 1 VVG gilt die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des (ursprünglichen) Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen, im Zweifel als vorbehalten. Nach § 159 Abs. 2 VVG erwirbt der Bezugsberechtigte im Zweifel das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Damit steht dem widerruflich Bezugsberechtigten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht zu; er hat nur eine Hoffnung oder Erwerbsaussicht auf die später einmal fällig werdende Leistung, die jederzeit ohne seine Zustimmung durch völligen oder teilweisen Widerruf vernichtet oder eingeschränkt werden kann.
Rz. 499
Das widerrufliche Bezugsrecht ist für den Bezugsberechtigten vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht vererblich und verfügbar. Eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung eines widerruflichen Bezugsrechts ist nicht möglich. Der Bezugsberechtigte kann jedoch eine aufschiebend bedingte Abtretung des künftigen Versicherungsanspruchs für den Fall vornehmen, dass er diesen aufgrund des Bezugsrechts im Versicherungsfall erwirbt. Stirbt der Bezugsberechtigte vor dem Versicherungsfall, fällt das Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück bzw. an einen eventuell benannten Ersatzbezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer bleibt Vertragspartner des Versicherers mit allen Rechten und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag; er kann nach wie vor über die Versicherung durch Abtretung oder Verpfändung verfügen. Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen Gläubigern des Versicherungsnehmers für die Zwangsvollstreckung offen. Das Bezugsrecht kann ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Rz. 500
Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der widerruflich Begünstigte einen Anspruch auf die Versicherungsleistung (§ 159 Abs. 2 VVG), es sei denn, er weist den erworbenen Anspruch gem. § 333 BGB zurück oder er hat vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeigeführt (§ 162 Abs. 2 VVG). Der Anspruch entsteht originär in der Person des Bezugsberechtigten und gehört deshalb nicht zum Nachlass des Versicherungsnehmers. Dies folgt aus § 160 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach die Ausschlagung der Erbschaft auf eine auf die Erben lautende Bezugsbere...