Rz. 186

Für die halbzwingende Regelung zur Bedingungsanpassung bei der Krankenversicherung hat der BGH mit Urt. v. 23.1.2008[222] entschieden, dass eine Klausel, die dem Versicherer über die in § 178g Abs. 3 VVG a.F. gezogenen Grenzen hinaus eine Änderungsbefugnis einräumt, nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar und daher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Gleiches muss nach hier vertretener Auffassung für eine Bedingungsanpassungsklausel gelten, die bei der Lebensversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Regelungen in §§ 163, 164, 171 VVG abweicht. Die Vereinbarung eines Rechts des Versicherers zur einseitigen Bedingungsanpassung in den Versicherungsbedingungen dürfte damit möglich sein, allerdings darf diese Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen zur Bedingungsanpassung in §§ 163, 164 VVG abweichen.

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