Rz. 87

Für so genannte "Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (PRIIPs)" (Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) gelten besondere Informationspflichten. Diese sind in der "Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte"[73] (PRIIP-Verordnung) geregelt. Die PRIIP-Verordnung sieht für den Anbieter die Pflicht vor, ein so genanntes Basisinformationsblatt auszuhändigen. Als Zeitpunkt, ab dem die besonderen Informationspflichten der PRIIP-Verordnung gelten, ist der 1.1.2018 vorgesehen.

 

Rz. 88

Die PRIIP-VO findet nur eingeschränkt auf Lebensversicherungsprodukte Anwendung. Von der Verordnung erfasst sind gemäß Art. 1 PRIIP-VO lediglich "Versicherungsanlageprodukte". Art. 4 Abs. 2 PRIIP-VO definiert Versicherungsanlageprodukt als "Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist".[74]

 

Rz. 89

Im Übrigen schließt Art. 2 PRIIP-VO folgende Lebensversicherungsprodukte ausdrücklich vom Anwendungsbereich der PRIIP-VO aus:

Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b PRIIP-VO). Die Vorgaben der PRIIP-VO gelten damit nicht für reine Risikolebensversicherungen, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, Pflegerentenversicherungen nach Art der Lebensversicherung und Dread-Disease-Versicherungen.
Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e PRIIP-VO). Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift ist sehr unbestimmt. Daher hat der deutsche Gesetzgeber näher zu bestimmen, welche Lebensversicherungsprodukte als ­"national anerkannte Altersvorsorgeprodukte" unter die Ausnahmeregel in Art. 2 Abs. 2 Buchst. e PRIIP-VO fallen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zumindest Riester- und Basisrenten als national anerkannte Altersvorsorgeprodukte vom Anwendungsbereich der PRIIP-VO ausnehmen wird.[75]
Amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. f PRIIP-VO). Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind damit vom Anwendungsbereich der PRIIP-VO ausgenommen.[76]
Individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers erforderlich ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftige selbst wählen kann (Art. 2 Abs. 2 Buchst. g PRIIP-VO).
 

Rz. 90

Die PRIIP-VO enthält klare Vorgaben für Form und Inhalt des Basisinformationsblatts. Die diesbezüglichen Vorgaben der PRIIP-VO werden durch "Technische Regulierungsstandards" (regulatory technical standards; RTS) der Europäischen Aufsichtsbehörde (ESA) konkretisiert. Einzelheiten zu Form und Inhalt des Basisinformationsblatts können der PRIIP-VO und den RTS entnommen werden.

[73] Verordnung 1286/2014/EU v. 26.11.2014.
[74] Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsanlageprodukt vorliegt, vgl. Baroch Castellvi, VersR 2017, 129 ff.
[75] a.A. Baroch Castellvi, VersR 2017, 129, 130, der davon ausgeht, dass Riester- und Basisrenten "unproblematisch" in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 Buchst. E PRIIP-VO fallen.
[76] Baroch Castellvi, VersR 2017, 129, 131 f.

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