Rz. 85
Für so genannte "Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (PRIIPs)" (Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) gelten seit dem 1.1.2018 besondere Informationspflichten. Diese sind in der "Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte" (PRIIP-Verordnung) geregelt. Die PRIIP-Verordnung sieht für den Anbieter die Pflicht vor, ein so genanntes Basisinformationsblatt auszuhändigen.
Rz. 86
Die PRIIP-VO findet nur eingeschränkt auf Lebensversicherungsprodukte Anwendung. Von der Verordnung erfasst sind gemäß Art. 1 PRIIP-VO lediglich "Versicherungsanlageprodukte". Art. 4 Nr. 2 PRIIP-VO definiert Versicherungsanlageprodukt als "Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist".
Rz. 87
Im Übrigen schließt Art. 2 PRIIP-VO folgende Lebensversicherungsprodukte ausdrücklich vom Anwendungsbereich der PRIIP-VO aus:
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Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind (Art. 2 Abs. 2 b PRIIP-VO). Die Vorgaben der PRIIP-VO gelten damit nicht für reine Risikolebensversicherungen, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, Pflegerentenversicherungen nach Art der Lebensversicherung und Dread-Disease-Versicherungen. |
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Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen (Art. 2 Abs. 2 e PRIIP-VO). Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift ist sehr unbestimmt. Es ist davon auszugehen, dass zumindest Riester- und Basisrenten als national anerkannte Altersvorsorgeprodukte vom Anwendungsbereich der PRIIP-VO ausgenommen sind, da diese besonders zertifiziert sind. |
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Amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen (Art. 2 Abs. 2 f PRIIP-VO). Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind damit vom Anwendungsbereich der PRIIP-VO ausgenommen. |
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Individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers erforderlich ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftige selbst wählen kann (Art. 2 Abs. 2 g PRIIP-VO). |
Rz. 88
Die PRIIP-VO enthält klare Vorgaben für Form und Inhalt des Basisinformationsblatts. Die diesbezüglichen Vorgaben der PRIIP-VO werden durch "Technische Regulierungsstandards" (regulatory technical standards; RTS) der Europäischen Aufsichtsbehörde (ESA) konkretisiert. Einzelheiten zu Form und Inhalt des Basisinformationsblatts können der PRIIP-VO und den RTS entnommen werden.