Rz. 560
Der Umfang einer Abtretung ist durch Auslegung der Abtretungserklärung zu ermitteln; eine Teilabtretung ist möglich. Üblich sind Begrenzungen der Höhe nach oder die Abtretung lediglich der Erlebensfall- oder der Todesfallansprüche. Im Regelfall werden neben der Hauptforderung auch sämtliche Gestaltungsrechte aus der Lebensversicherung abgetreten; hierzu gehören insbesondere das Recht auf Widerruf und Einräumung von Bezugsrechten sowie zum Rückkauf der Versicherung. Maßgeblich ist insoweit aber allein der Inhalt der Abtretungsvereinbarung.
Rz. 561
Ob eine isolierte Abtretung sog. unselbstständiger Gestaltungsrechte zulässig ist, ist in der Literatur umstritten. Der BGH hat die Frage, ob derartige Rechte im Hinblick auf ihre Verbindung mit dem Schuldverhältnis isoliert abtretbar sind, bisher offen gelassen. Für Lebensversicherungsverträge ist jedoch zumindest hinsichtlich des Gestaltungsrechts auf Kündigung der Versicherung durch den BGH entschieden, dass dieses nicht selbstständig abtretbar ist; eine Ausnahme komme allenfalls bei einer (nachträglichen) Abtretung an den Inhaber der Ansprüche im Versicherungsfall in Betracht. Bei Vorliegen einer unwirksamen isolierten Abtretung des Rechts auf Kündigung des Versicherungsvertrags ist jedoch zu prüfen, ob die unwirksame Abtretung nicht nach § 140 BGB in eine wirksame Ermächtigung zur Kündigung nach § 185 Abs. 1 BGB umgedeutet werden kann.
Rz. 562
Bei einer Abtretung nur der Erlebens- oder nur der Todesfallansprüche stellt sich die Frage, wem der Rückkaufswert zusteht. Der BGH hat diesbezüglich mit Urt. v. 13.6.2007 entschieden, dass diese Frage entsprechend der Rechtslage beim geteilten Bezugsrecht zu beantworten ist. Bei einer Abtretung nur der Ansprüche auf den Todesfall gibt es danach keinen generellen Vorrang für die Zuordnung des Anspruchs auf den Rückkaufswert zu den Ansprüchen im Todesfall. Entscheidend sei vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde Handlungswille des Versicherungsnehmers. Werden lediglich die Ansprüche im Todesfall abgetreten und wird auf den Rückkaufswert in der Abtretungsvereinbarung überhaupt kein Bezug genommen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts von der Abtretung nicht mit umfasst ist. Soweit die entsprechenden Gestaltungsrechte zusammen mit den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ebenfalls auf den Zessionar übertragen wurden, kann der Zessionar die Kündigung auch selbst aussprechen. Ohne eine entsprechende Übertragung der Gestaltungsrechte verbleiben diese jedoch beim Versicherungsnehmer.