Rz. 563
Werden alle Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgetreten, so ist die Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen § 399 BGB, § 400 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam. Gleiches soll für eine nachträgliche Vereinbarung des Austauschs des Versicherungsnehmers gelten.
Rz. 564
Die Frage, ob im Falle der Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung wirksam ist, hat der BGH mit Urt. v. 18.11.2009 beantwortet: Die Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung sei wirksam. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verstoße zwar gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dies schlage jedoch nicht auf die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch. Es könne dahinstehen, ob es sich bei einer auf beide Versicherungsverträge bezogenen Abtretung um ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 139 BGB handelt. Nehme man ein solches nicht an, stehe die Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung von vornherein nicht entgegen. Gehe man von einem einheitlichen Geschäft aus, sei bei Nichtigkeit eines Teils der gesamte Vertrag nur dann nichtig, wenn anzunehmen sei, dass er ohne den nichtigen Teil nicht abgeschlossen worden wäre. Diene die Abtretung der Sicherung von Ansprüchen des Zessionars, gehe der hypothetische Parteiwille dahin, den Sicherungszweck soweit wie möglich zu fördern. Diesem Interesse der Vertragsparteien werde durch die Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung noch gedient. Denn der Zessionar erlange hierdurch eine Sicherheit; dem Zedenten – d.h. dem Versicherungsnehmer – werde es andererseits ermöglicht, wenigstens die noch verfügbaren Sicherungsmittel einzusetzen. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stehe auch nicht entgegen, dass der Zessionar das Kündigungsrecht erlange. Hierin liege kein Verstoß gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Übertragung des Kündigungsrechts eröffne dem Sicherungsnehmer keinen Zugriff auf die Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Kündigung der Lebensversicherung führe nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar auch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherungsnehmer begebe sich mit der Übertragung des Kündigungsrechts nur der Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz durch Aufrechterhaltung des Hauptvertrags auf der Grundlage seiner eigenen Entschließung unverändert zu belassen. Vor diesem Nachteil schütze das Pfändungsverbot nicht. Der Einsatz der Lebensversicherung als Sicherungsmittel basiere grundsätzlich auf einer freien Entscheidung des Versicherungsnehmers als Sicherungsgeber. Hieran dürfe er ebenso wenig durch § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert werden wie z.B. an einer Kündigung des Vertrags aus anderen Gründen.
Rz. 565
Die Regelung, dass Forderungen nicht abgetreten werden können, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind (§ 400 BGB), hat für Rentenversicherungsverträge zur Folge, dass fortlaufende Rentenbezüge nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO abgetreten werden können, wenn diese zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen abgeschlossen wurden (§ 850 Abs. 3b ZPO). Dabei ist zu beachten, dass von § 850 Abs. 3b ZPO nur solche Rentenversicherungsverträge erfasst sind, die ein Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorgung gem. § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen oder ergänzen. Die Versicherungsrente muss zur Versorgung nach dem Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder auch zur Ergänzung der Versorgung oder unzureichender Versorgungsbezüge erworben worden sein, der Bezugsberechtigte somit früher Bezieher von "Arbeitseinkommen" i.S.d. § 850 ZPO oder dessen unterhaltsberechtigter Angehöriger gewesen sein. Rentenbezüge von Selbstständigen sind demgegenüber nicht als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3b ZPO zu werten. Zur Begründung führt der BGH an, Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO brächten zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern durch § 850b Abs. 3b ZPO dem unter einschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt seien. Es könnten daher nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen darstellen. Fortlaufende Rentenbezüge freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen seien demgegenüber kein Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3b ZPO.
Damit sind Renten aus Rentenversicher...