Im Hinblick auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit im Fall der Verletzung von Obliegenheiten (siehe Rdn 382 ff.) gilt: Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht führt nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Verletzung der Obliegenheit vom Vertrag zurücktritt oder seine auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anficht (§ 22 VVG). Im Falle des Rücktritts bleibt der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 VVG). Dies gilt allerdings nicht bei Arglist des Versicherungsnehmers (§ 21 Abs. 2 S. 2 VVG).
Ein Rücktrittsrecht wegen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 19 Abs. 3 VVG). Der Versicherer ist demgemäß nicht zum Rücktritt berechtigt bei einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit und bei Schuldlosigkeit. Kein Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht weiterhin, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Die anderen Vertragsbedingungen werden in diesem Fall auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Obliegenheitsverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, steht dem Versicherer lediglich ein Kündigungsrecht für die Zukunft zu (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG), d.h. der Versicherer ist – soweit bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist – für diesen Versicherungsfall zur Leistung verpflichtet.
Die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit führt nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG). Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer lediglich berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG). Auch im Falle der vorsätzlichen Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten tritt dann keine Leistungsfreiheit ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG). Dies gilt allerdings nicht bei Arglist des Versicherungsnehmers.