Rz. 227
Die Fälligkeit der Versicherungsleistung bestimmt sich grundsätzlich nach § 14 VVG, der eine Sondervorschrift zu den Fälligkeitsbestimmungen des BGB darstellt und von diesen erheblich abweicht. Darüber hinaus enthalten die Versicherungsbedingungen der Lebensversicherer regelmäßig ergänzende Bestimmungen zur Fälligkeit der Versicherungsleistung; die Fälligkeit selbst ist in den Versicherungsbedingungen demgegenüber regelmäßig nicht geregelt.
Rz. 228
Beachte
Zahlt der Versicherer entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Versicherungsnehmers durch Überweisung auf ein nicht vereinbartes Konto und erlangt der Versicherungsnehmer deshalb keine freie Verfügungsmöglichkeit über die Leistung des Versicherers, ist umstritten, ob der Versicherer zur Aufrechnung seines Bereicherungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer mit dessen (weiterhin bestehenden) Leistungsanspruch berechtigt ist. Insofern geht das OLG Frankfurt a.M. von einem stillschweigenden Aufrechnungsverbot aus. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Versicherer kann seinen Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer auch im Wege der Widerklage geltend machen, was wirtschaftlich den Wirkungen einer Aufrechnung weitgehend gleichkommt. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht interessengerecht, ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot anzunehmen. Darüber hinaus hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden wegen Nichtbefolgung der Weisung zu ersetzen. Der Auffassung des OLG Karlsruhe, wonach die Zahlung auf ein falsches Empfängerkonto eine aufgedrängte Bereicherung darstellt, wenn der Empfänger an dieser Zahlung kein Interesse hat, ist nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass der Empfänger rein tatsächlich nicht in der Lage ist, eine Forderung seiner Bank nicht zu begleichen, ändert nichts daran, dass die Tilgung seiner Schuld sowohl objektiv als auch subjektiv seinem Interesse entspricht.
a) § 14 VVG
Rz. 229
Nach § 14 VVG ist die Leistung aus einer Lebensversicherung mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Notwendige Erhebungen umfassen die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Eintritt des Versicherungsfalls festzustellen und abschließend zu prüfen, ob und inwieweit er wem gegenüber zur Leistung verpflichtet ist. Dies schließt eine gewisse Überlegungsfrist ein. Zur Klärung der Eintrittspflicht des Versicherers gehört auch die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegen. Von der Beendigung der nötigen Erhebungen ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnung von (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Mit dem Zugang einer solchen (unberechtigten) endgültigen Leistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Versicherungsleistung ein. Die Leistung wird bei Ermittlungsmängeln dann fällig, wenn bei sachgerechtem Verhalten die Ermittlungen abgeschlossen gewesen wären. Kann der Versicherer infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen, kommt eine Hinterlegung nach § 372 BGB in Betracht.
Rz. 230
Bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalls und seiner Leistungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auf die Mitwirkung des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten angewiesen. Diesbezüglich sieht das VVG Auskunfts- und Belegpflichten des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten in § 31 VVG vor, die im Rahmen der Versicherungsbedingungen regelmäßig konkretisiert werden. § 7 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung sieht entsprechend vor, dass bei Tod der versicherten Person neben dem Versicherungsschein eine amtliche Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde sowie ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, einzureichen sind. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt haben, ergeben. Weiterhin kann der Versicherer gem. § 7 Abs. 4 S. 1 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung zur Klärung der Leistungspflicht notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Dabei kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beurt...