Rz. 18

Im Rahmen der Versicherung auf verbundene Leben werden zwei Personen versichert. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

Rz. 19

Im ersten Fall wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung nur bei Ableben der zuerst versterbenden versicherten Person fällig wird. Ein Versicherungsvertrag dieser Art empfiehlt sich z.B. als sog. Teilhaberversicherung in Form einer Kapitalversicherung auf verbundene Leben. Die Versicherungsleistung dient dann dazu, die Liquidität für das gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsguthaben der Erben eines verstorbenen Gesellschafters/Teilhabers zu erhalten.

 

Rz. 20

Im zweiten Fall wird vereinbart, dass eine (weitere) Versicherungsleistung nach dem Tod der zuerst versterbenden versicherten Person fällig wird, wenn beide versicherten Personen zuvor einen vereinbarten Zeitpunkt erlebt haben. Diese Ausgestaltung der Versicherung auf verbundene Leben ist vor allem in Form einer Rentenversicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Paaren geeignet.

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