Rz. 192

Hat der Anspruchsberechtigte den Tod der versicherten Person gemeldet, stellt sich für den Versicherer die Frage, ob die weiteren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sind bzw. ein Risiko eingetreten ist, für das der Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Abzugrenzen ist ein solcher Risikoausschluss von den Obliegenheiten, wobei es nach der Rechtsprechung nicht nur auf den Wortlaut und die Stellung einer Klausel innerhalb der Bedingungen ankommt. Maßgebend ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert.[225] Werde von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handle es sich um eine Risikobegrenzung. In der Lebensversicherung kommen Risikoausschlüsse vor allem für den Todesfall in Betracht (hinsichtlich möglicher Zusatzversicherungen für Unfalltod, Erwerbs-/Berufsunfähigkeit etc. wird auf die entsprechenden Beiträge in diesem Buch verwiesen).

 

Rz. 193

Risikoausschlussklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen. Sie dürfen nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.[226]

 

Rz. 194

In § 161 VVG (Selbsttötung) und § 162 VVG (Tötung durch den Leistungsberechtigten) sind gesetzliche Fälle der Leistungsfreiheit des Lebensversicherers geregelt; es handelt sich um objektive Risikoausschlüsse.[227] Diese werden teilweise in den Versicherungsbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten modifiziert.

 

Rz. 195

Der Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig über die gesetzlichen Fälle hinaus in folgenden Fällen ausgeschlossen.

[225] BGH v. 18.5.2011 – IV ZR 165/09, NJW-RR 2011, 1110, 1112; BGH v. 18.6.2008 – IV ZR 87/07, NJW-RR 2008, 1411 = VersR 2008, 1107; BGH v. 14.5.2003 – IV ZR 140/02, NJW-RR 2003, 1105, 1106 = VersR 2003, 897, 898; BGH v. 24.5.2000 – IV ZR 186/99, NJW-RR 2000, 1190; zur Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheit vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 6 ff.
[226] Vgl. BGH v. 23.11.1994 – IV ZR 48/94, VersR 1995, 162, 163 = NJW-RR 1995, 276, 277 – im konkreten Fall zur Kfz-Haftpflichtversicherung.
[227] Zu § 161 VVG: Langheid/Wandt/Mönnich, § 161 VVG Rn 1.

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