Rz. 481

Eine Kündigung durch den Versicherer ist regelmäßig nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich.[807] Neben der Kündigung wegen Verzugs mit der Zahlung einer Folgeprämie (§ 38 VVG) kommt eine Kündigung im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG (siehe Rdn 450 ff.) sowie bei Gefahrerhöhung in Betracht (§ 24 VVG). Für die Gefahrerhöhung ist § 158 VVG zu beachten.

 

Rz. 482

Ein weitergehendes Recht zu einer ordentlichen Kündigung steht dem Versicherer in der Lebensversicherung anders als sonst bei Dauerschuldverhältnissen nicht zu. Dem Versicherungsnehmer soll, solange er seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erfüllt, nicht ohne oder gegen seinen Willen die Grundlage seiner Alters- und/oder Hinterbliebenenversorgung entzogen werden können.[808]

[807] Vgl. Prölss/Martin/Reiff, § 166 VVG Rn 1; Langheid/Wandt/Mönnich, § 166 VVG Rn 15.
[808] Goll/Gilbert/Steinhaus, 7.2, S. 159.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?