Rz. 1
Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge des Rechts der Lebensversicherung dar und gibt einen Überblick über praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen. Eine erschöpfende Darstellung des Lebensversicherungsrechts ist in dem vorgegebenen Rahmen nicht möglich. Insoweit wird auf die Kommentierungen der §§ 150 ff. VVG und der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung sowie auf die weitere einschlägige Literatur verwiesen. Ebenso ist eine abschließende Darstellung des für die Lebensversicherung relevanten Allgemeinen Teils des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der Beweisregeln im Rahmen dieses Beitrages nicht möglich. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die allgemeinen Kommentierungen, vor allem aber auf die Ausführungen zum Allgemeinen Teil in diesem Handbuch (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen.
Rz. 2
Mit der Lebensversicherung verfolgt der Versicherungsnehmer in der Regel den Zweck der Absicherung seiner Hinterbliebenen und/oder der Altersvorsorge für die versicherte Person. Der Versicherer übernimmt also ein biometrisches Risiko des Versicherungsnehmers. Diese Risikoübernahme kann als Hauptpflicht des Versicherers in Anlehnung an § 1 S. 1 VVG dahingehend beschrieben werden, dass der Versicherer in der Lebensversicherung verpflichtet ist, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen (oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken); es handelt sich um eine Summenversicherung. Die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 1 S. 2 VVG darin, die vereinbarte Prämie zu entrichten.
Rz. 3
Beachte
Gemäß § 7 Abs. 6 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung trägt die empfangsberechtigte Person bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes die damit verbundene Gefahr. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. Der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt der Erstprämie bzw. der einmaligen Prämie ist in §§ 33 Abs. 1, 152 Abs. 3 VVG dahingehend geregelt, dass die Erstprämie bzw. einmalige Prämie unverzüglich nach Ablauf von dreißig Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen ist. Die Fälligkeit der Erstprämie bzw. einmaligen Prämie wurde durch den Gesetzgeber damit auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Widerrufsfrist hinausgeschoben. Zur Begründung führt der Gesetzgeber an, eine sofortige Fälligkeit des Prämienanspruchs widerspreche dem Widerrufsrecht, das nach § 8 VVG grundsätzliche jedem Versicherungsnehmer zusteht.
Rz. 4
Zu beachten ist, dass § 33 Abs. 1 VVG gem. § 42 VVG nicht halbzwingend ist und damit der Disposition der Parteien unterliegt. Es kann daher abweichend von § 33 Abs. 1 VVG vereinbart werden, dass die Erstprämie sofort mit Vertragsschluss fällig wird. Für Fälle, in denen kein Widerrufsrecht besteht, ist dies ausdrücklich in der Gesetzesbegründung klargestellt. Soweit dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zusteht, ist eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses AGB-rechtlich zulässig, wenn vereinbart wurde, dass die Prämienfälligkeit und der Beginn des Versicherungsschutzes zusammenfallen. In diesem Fall wird der Nachteil für den Versicherungsnehmer, der in der Vorverlagerung der Prämienfälligkeit liegt, durch die Bereitschaft des Versicherers ausgeglichen, bereits während der Widerruflichkeit des Vertrags Versicherungsschutz zu gewähren.
Rz. 5
Die Frage des Leistungsortes ist durch die Bestimmung in § 36 Abs. 1 S. 2 VVG, dass der Versicherungsnehmer auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln hat, nicht geregelt. Es gilt der Grundsatz des § 269 BGB für die Versicherungsleistungen, so dass Leistungsort für die Versicherungsleistungen der Sitz des Versicherers ist, und des § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG für die Prämie, wonach der Leistungsort für die Prämien der Wohnort des Versicherungsnehmers oder der Ort seiner gewerblichen Niederlassung ist.