Rz. 6

In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall durch den Tod der versicherten Person und/oder bei Erleben eines bestimmten Zeitpunkts ein; als zusätzliche Risikokomponente kann als Versicherungsfall die Diagnose bestimmter schwerer Erkrankungen (Dread-Disease-Versicherung) vereinbart sein. Daneben können im Rahmen von Zusatzversicherungen der Unfalltod, die Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, die Pflegebedürftigkeit als (weiterer) Versicherungsfall vereinbart sein. Ausgehend von den unterschiedlichen Versicherungsfällen unterscheidet man nachfolgende Arten der Lebensversicherung.[10]

[10] Vgl. auch Prölss/Martin/Schneider, Vor § 150 VVG Rn 10 ff.; Benkel/Hirschberg, ALB 1986 Vorbem. Rn 13 ff.; Goll/Gilbert/Steinhaus, 1.2, S. 1 ff.; Terbille/Höra/Leithoff, § 25 Rn 3 ff.; Beckmann/Matusche-Beckmann/Brömmel­meyer, § 42 Rn 3 ff.; zu Grenzlinien der Lebensversicherung vgl. Winter, VersR 2004, 8 ff.; zum Ausschluss der Geltendmachung von Lebens- und Rentenversicherungsansprüchen aus der Zeit vor der Währungsreform bis zu einer Abschlussgesetzgebung über Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche vgl. BGH v. 19.5.2004 – IV ZR 114/03, VersR 2004, 985 ff.

I. Risikolebensversicherung

 

Rz. 7

Bei einer Risikolebensversicherung wird die Versicherungsleistung nur bei Eintritt des versicherten Risikos fällig. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer reinen Todesfallversicherung und einer reinen Erlebensfallversicherung zu unterscheiden.

1. Todesfallversicherung

 

Rz. 8

Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn vereinbart wird, dass eine Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Tod der versicherten Person während der – begrenzten – Vertragslaufzeit eintritt. Es handelt sich um eine bedingte Todesfallversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist.

2. Kreditlebensversicherung

 

Rz. 9

Die sog. Kreditlebens- oder Restschuldversicherung ist eine Sonderform der reinen Todesfallversicherung. Sie dient dazu, den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber, Verkäufer bei Ratenkauf) vor den Folgen des Versterbens des Darlehensnehmers bzw. Käufers, die als versicherte Person eingesetzt werden, zu schützen. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht darin, bei Ableben der versicherten Person die (restliche) Forderung des Darlehensgebers/Verkäufers zu tilgen. Daher sinkt bei einer Kreditlebensversicherung die Todesfallleistung entsprechend der sinkenden (restlichen) Forderung aus dem Darlehen/Ratenkauf. Die Kreditlebensversicherung dient damit auch dem Schutz der Erben des Darlehensnehmers bzw. Käufers.

3. Erlebensfallversicherung

 

Rz. 10

Denkbar ist auch eine reine Erlebensfallversicherung. Bei dieser besteht eine Leistungspflicht des Versicherers nur, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Verstirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, wird keine Leistung fällig. Es handelt sich damit ebenfalls um eine Risikoversicherung. Die reine Erlebensfallversicherung besitzt keine praktische Relevanz.

II. Todes- und Erlebensfallversicherung

 

Rz. 11

Bei der Todes- und Erlebensfallversicherung, auch gemischte Versicherung genannt, handelt es sich um einen Versicherungsvertrag mit unbedingter Leistungspflicht des Versicherers, der sich aus einer Risiko- und einer Erlebensfallversicherung zusammensetzt. Die Versicherungsleistung wird bei Ableben der versicherten Person fällig, spätestens bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Diese Art der Lebensversicherung dient üblicherweise der Altersvorsorge der versicherten Person und gleichzeitig der Versorgung von Hinterbliebenen.

1. Kapitallebensversicherung

 

Rz. 12

Bei der sog. Kapitallebensversicherung wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine einmalige Kapitalzahlung fällig. Ebenso wie Rentenversicherungen können Kapitallebensversicherungen nach Art der Kapitalanlage in klassische Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und hybride Kapitallebensversicherungen unterschieden werden (siehe dazu unter Rdn 33 ff.).

2. Sterbegeldversicherung

 

Rz. 13

Ist vereinbart, dass der Versicherer bei Tod der versicherten Person unabhängig vom Zeitpunkt des Todesfalls zur Leistung verpflichtet sein soll, handelt es sich um einen lebenslangen Todesfallschutz. Das Risiko des Versicherers besteht in der Ungewissheit, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleistet haben wird. Es handelt sich um eine unbedingte Todesfallversicherung, die in der Regel mit dem Ziel abgeschlossen wird, die Beerdigungskosten zu decken. Sie wird deshalb auch Sterbegeldversicherung genannt.

 

Rz. 14

 

Beachte

Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege angespart wurden, können durch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sein.[11] Sie stellen in diesem Fall kein einzusetzendes Vermögen des Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII dar. Dies gilt auch für eine Sterbegeldversicherung, wenn der Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat, z.B. durch die Abtretung der Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung an e...

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