Rz. 6
In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall durch den Tod der versicherten Person und/oder bei Erleben eines bestimmten Zeitpunkts ein; als zusätzliche Risikokomponente kann als Versicherungsfall die Diagnose bestimmter schwerer Erkrankungen (Dread-Disease-Versicherung) vereinbart sein. Daneben können im Rahmen von Zusatzversicherungen der Unfalltod, die Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, die Pflegebedürftigkeit als (weiterer) Versicherungsfall vereinbart sein. Ausgehend von den unterschiedlichen Versicherungsfällen unterscheidet man nachfolgende Arten der Lebensversicherung.
I. Risikolebensversicherung
Rz. 7
Bei einer Risikolebensversicherung wird die Versicherungsleistung nur bei Eintritt des versicherten Risikos fällig. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer reinen Todesfallversicherung und einer reinen Erlebensfallversicherung zu unterscheiden.
1. Todesfallversicherung
Rz. 8
Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn die Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Tod der versicherten Person während der – begrenzten – Vertragslaufzeit eintritt. Es handelt sich um eine bedingte Todesfallversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist.
2. Kreditlebensversicherung
Rz. 9
Die sog. Kreditlebens- oder Restschuldversicherung ist eine Sonderform der reinen Todesfallversicherung. Sie dient dazu, den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber, Verkäufer bei Ratenkauf) vor den Folgen des Versterbens des Darlehensnehmers bzw. Käufers, die als versicherte Person eingesetzt werden, zu schützen. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht darin, bei Ableben der versicherten Person die (restliche) Forderung des Darlehensgebers/Verkäufers zu tilgen. Daher sinkt bei einer Kreditlebensversicherung die Todesfallleistung entsprechend der sinkenden (restlichen) Forderung aus dem Darlehen/Ratenkauf. Die Kreditlebensversicherung dient damit auch dem Schutz der Erben des Darlehensnehmers bzw. Käufers.
3. Erlebensfallversicherung
Rz. 10
Denkbar ist auch eine reine Erlebensfallversicherung, die nur dann leistet, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Verstirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, wird keine Leistung fällig. Es handelt sich damit ebenfalls um eine Risikoversicherung. Die reine Erlebensfallversicherung besitzt keine praktische Relevanz.
II. Todes- und Erlebensfallversicherung
Rz. 11
Bei der Todes- und Erlebensfallversicherung, auch gemischte Versicherung genannt, handelt es sich um eine Versicherung mit unbedingter Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus einer Risiko- und einer Erlebensfallversicherung zusammensetzt. Die Versicherungsleistung wird bei Ableben der versicherten Person fällig, spätestens bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Diese Art der Lebensversicherung dient üblicherweise der Altersvorsorge der versicherten Person und gleichzeitig der Versorgung von Hinterbliebenen.
1. Kapitallebensversicherung
Rz. 12
Bei der sog. Kapitallebensversicherung wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine einmalige Kapitalzahlung fällig. Ebenso wie Rentenversicherungen können Kapitallebensversicherungen nach Art der Kapitalanlage in klassische Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und hybride Kapitallebensversicherungen unterschieden werden (siehe dazu unter Rdn 33 ff.).
2. Sterbegeldversicherung
Rz. 13
Ist vereinbart, dass der Versicherer bei Tod der versicherten Person unabhängig vom Zeitpunkt des Todesfalls zur Leistung verpflichtet sein soll, handelt es sich um einen lebenslangen Todesfallschutz. Das Risiko des Versicherers besteht in der Ungewissheit, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleistet haben wird. Es handelt sich um eine unbedingte Todesfallversicherung, die in der Regel mit dem Ziel abgeschlossen wird, die Beerdigungskosten zu decken. Sie wird deshalb auch Sterbegeldversicherung genannt.
Rz. 14
Beachte
Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege angespart wurden, können durch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sein. Sie stellen in diesem Fall kein einzusetzendes Vermögen des Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII dar. Dies gilt auch für eine Sterbegeldversicherung, wenn der Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat, z.B. durch die Abtretung der Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung an ein Bestattungsunternehmen. Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die...