Rz. 519
Berechtigt zur Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts ist zunächst einmal der Versicherungsnehmer als Inhaber der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung. Da das Bestimmungsrecht kein höchstpersönliches Recht ist, kann es bei einer Abtretung, Verpfändung, einem gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kraft Gesetzes auf einen anderen übergehen. Regelmäßig ist der Übergang des Rechts zur Einräumung des Bezugsberechtigten ausdrücklich an den Übergang der Hauptleistungsrechte aus dem Versicherungsvertrag geknüpft. Ggf. muss durch Auslegung ermittelt werden, ob mit dem Übergang der Hauptleistungsrechte aus dem Versicherungsvertrag der Übergang des Rechts zur Einräumung eines Bezugsberechtigten verbunden sein soll.
Rz. 520
Die Vollmacht zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages umfasst regelmäßig nicht auch die Vollmacht zur späteren Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung und zur Änderung des Bezugsrechts.
Rz. 521
Beachte
Fraglich sein kann die Berechtigung zur Änderung von Bezugsrechten bei einer Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Berechtigung zur Einräumung, Änderung oder dem Widerruf von Bezugsrechten mit der Abtretung auf den Zessionar übergeht, da im Fall der Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung der Zessionar in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eintrete. Ungeachtet dessen geht der überwiegende Teil der Rechtsprechung davon aus, dass trotz erfolgter Sicherungsabtretung der Versicherungsnehmer zur Benennung eines Bezugsberechtigten befugt ist, soweit der Sicherungszweck nicht entgegensteht. Diese Auffassung setzt an bei der Rechtsprechung zum bloßen "Rangrücktritt" bei Widerruf eines bereits bestehenden Bezugsrechts und stellt darauf ab, ob durch eine Bezugsrechtsänderung unter Wahrung des Rangrücktritts der Sicherungszweck gefährdet oder in die Rechtsposition des Sicherungsnehmers eingegriffen wird. Dogmatische Bedenken sollen hinter den Interessen des Versicherungsnehmers an einer Regelung für seinen Todesfall bzw. den Interessen des neu benannten Bezugsberechtigten zurücktreten. Die dogmatischen Bedenken liegen in der im Normalfall eindeutigen Zuordnung des Rechts zur Änderung von Bezugsrechten zum Zessionar begründet. Unabhängig davon, welcher Auffassung zu folgen ist, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die Zustimmung des Zessionars hinzuwirken. Eine Lösung für die Praxis ergibt sich dadurch, dass im Rahmen der Sicherungsabtretung der bloße Rangrücktritt von etwaigen Bezugsrechten sowie der Verbleib des Rechts zur Einräumung, Änderung oder Aufhebung der – nachrangigen – Bezugsrechte beim Versicherungsnehmer ausdrücklich vereinbart werden.
Rz. 522
Für die Bezeichnung des Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer genügt grundsätzlich die Einsetzung des Namens des gewünschten Berechtigten. Die Bezeichnung des Berechtigten nur mit dem Vor- und dem Nachnamen ohne weitere individualisierende Zusätze wie etwa das Geburtsdatum oder die Adresse ist nicht schon deshalb unwirksam, weil danach mehrere Berechtigte in Betracht kommen. Ungeachtet dessen empfiehlt sich eine eindeutige Bezeichnung des Bezugsberechtigten, da der Versicherer die Versicherungssumme gerichtlich hinterlegen wird, falls er den Bezugsberechtigten nicht eindeutig ermitteln kann. Sinnvoll ist die Bezeichnung mit dem vollen Namen mit gleichzeitiger Angabe des Geburtsdatums. Die Angabe der Adresse ist nicht zu empfehlen. Bei einer Adressänderung müsste der Versicherer andernfalls den Nachweis verlangen, dass derjenige, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung erhebt, zum Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts unter der angegebenen Adresse seinen Wohnsitz hatte.
Rz. 523
Die Versicherungsbedingungen sehen regelmäßig vor, dass die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts nur und erst dann wirksam sind, wenn sie dem Versicherer durch den bisher Berechtigten in Textform angezeigt wurden (§ 9 Abs. 4 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung). Für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung stellen die Bedingungen damit die zusätzlichen Voraussetzungen der Textform sowie der Anzeige an den Versicherer auf; dies ist zulässig (vgl. §§ 159, 171 VVG). Zu beachten ist, dass für nach dem 30.9.2016 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge (vgl. Art. 229 § 37 EGBGB) gemäß § 309 Nr. 13 b BGB für die Einräumung eines Bezugsrechts eine strengere Form als Textform unwirksam ist.
Rz. 524
Beachte
Die Übermittlung einer Erklärung des Berechtigten über die Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts durch einen Dritten ist somit nur wirksam, wenn dieser eine Vollmacht bzw. Ermächtigung zur Anzeige an den Versicherer besitzt, für die ebenfalls die Textform erforderlich sein dürfte. Der Versicherer wird dabei regelmäßig aus Gründen der Rechtssicherheit di...