Rz. 194
Nach der sog. Kriegsklausel (§ 4 Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, Stand: 28.4.2021) beschränkt sich die Todesfallleistung bei Tod der versicherten Person im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung.
Rz. 195
Diese Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Der Grund für die Ausschlüsse von Krieg und kriegerischen Ereignissen wird in der unkalkulierbaren Risikokumulation gesehen, die eine Beherrschung mit den hergebrachten versicherungsmathematischen Methoden unmöglich macht und einen Ausschluss der nicht eingeplanten Risiken aus den Verbindlichkeiten des Versicherers erfordert, wenn die Verträge im Übrigen erfüllbar bleiben sollen.
Rz. 196
Eine für einen Krieg erforderliche typische Gefahrerhöhung wurde bislang angenommen bei Bestehen eines tatsächlichen kriegsmäßigen Gewaltzustands. Unter dem Begriff kriegerische Ereignisse wurden demzufolge Kriegsereignisse jeder Art verstanden. Hierzu sollen neben dem Krieg i.S.d. Völkerrechts, d.h. dem mit Waffengewalt geführten Kampf zweier oder mehrerer Staaten, auch dem Krieg ähnliche Gewaltzustände wie Bürgerkrieg, revolutionäre Erhebungen oder andere gegen die Staatsgewalt gerichtete Aufstände sowie feindselige Handlungen zwischen verschiedenen Staaten ohne bewaffnete Auseinandersetzung gehören.
Rz. 197
Die erforderliche Kausalität liegt vor, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt. Dies wird man dahingehend verstehen können, dass die Kriegsklausel dann eingreift, wenn für den Tod ein (auch nur mittelbar) kausales Ereignis vorliegt, das – so wie es sich vollzogen hat – ohne den Krieg nicht eingetreten wäre. Dies brauchen nicht eigentliche Kampfhandlungen zu sein. Ausreichend ist vielmehr, dass sich durch den Krieg das Risiko des Todes für die versicherte Person erhöht hat. Unanwendbar ist die Kriegsklausel im Umkehrschluss in denjenigen Fällen, in denen der Krieg ein lediglich zufälliges Moment bei Eintritt des Versicherungsfalls darstellt.
Rz. 198
Von einer aktiven Beteiligung an den kriegerischen Ereignissen ist entsprechend der Bedeutung des Wortes "aktiv" nur dann auszugehen, wenn die versicherte Person selbst bei dem kriegerischen Ereignis "wirksam handelnd tätig" war, nicht hingegen, wenn sie bei dem kriegerischen Ereignis selbst "inaktiv" oder "passiv" war.
Rz. 199
Gemäß § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung ist die Todesfallleistung bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen ebenfalls auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung (§ 169 VVG) beschränkt, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Die Leistungseinschränkung entfällt gem. Abs. 3 S. 2, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Hintergrund für die Erweiterung der Klausel ist, dass insbesondere Terrorakte unter Einsatz von ABC-Stoffen oder -Waffen nicht kalkulierbar und für Versicherungsunternehmen Existenz bedrohend sein können.