Rz. 584
In Bezug auf den Umfang der Pfändung kommt es zunächst auf die Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Hier stellt sich die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung. Diese ist aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit so bestimmt zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Auslegungsgrundlage ist dabei allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten allein aus dem Pfändungsbeschluss erkennbar sein muss, welche Forderung gepfändet worden ist. Die Forderung kann auf verschiedenste Art und Weise bezeichnet werden; nicht erforderlich ist, dass die Forderung rechtlich richtig und in all ihren Einzelheiten gekennzeichnet wird. Allgemein gehaltene Bezeichnungen der zu pfändenden Forderung (z.B. "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen") können nicht genügen, wenn sie nicht hinreichend klar ersehen lassen, welche konkrete Forderung gemeint ist. Nicht ausreichend ist auch, dass die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten wissen, welche Forderung gemeint ist. Umstände außerhalb des eigentlichen Beschlusses dürfen daher nicht zur Auslegung herangezogen werden. Vielmehr muss auch für andere Personen ausreichend erkennbar sein, welche bestimmte Forderung gemeint ist; dies gilt insbesondere für weitere Gläubiger. Es reicht daher nicht aus, wenn der Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sich aus Urkunden ergibt, die nicht Bestandteil des Beschlusses sind. Nimmt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss allerdings auf bestimmte Urkunden Bezug und sind diese dem Beschlussformular angeheftet, ist eine Bezugnahme grundsätzlich unbedenklich.
Rz. 585
In der Lebensversicherung ist es ausreichend, wenn als gepfändete Forderung die "Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen" bezeichnet sind; die Angabe der Versicherungsnummern ist nicht erforderlich. Sollen ausdrücklich nur eine oder einzelne von mehreren Versicherungsverträgen gepfändet werden, bedarf es jedoch der eindeutigen Kennzeichnung. Hier empfiehlt sich die Angabe der betreffenden Versicherungsnummer oder – falls nicht bekannt – des Datums der Antragstellung, der Versicherungssumme und/oder der versicherten Person, um die gemeinte Lebensversicherung so genau wie möglich zu bezeichnen. Sollen sämtliche der beim Drittschuldner mit dem Schuldner bestehenden Lebensversicherungen gepfändet werden, sollte dies ausdrücklich aufgeführt sein. Sind in einem solchen Fall einzelne Versicherungsnummern bekannt, bedarf es neben der Angabe der Versicherungsnummern eines Zusatzes, der etwa "und sonstige" lauten kann. Die Angabe dem Gläubiger bekannter Versicherungsnummern empfiehlt sich immer, da sie unter Umständen hilft, die Pfändung einem bestimmten Schuldner bzw. Drittschuldner zuzuordnen. Sollen auch eventuelle unwiderrufliche Bezugsrechte des Schuldners aus mit anderen Versicherungsnehmern bestehenden Lebensversicherungen gepfändet werden, muss dies aus der Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen ebenfalls hervorgehen.
Rz. 586
Die Pfändung der Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen umfasst nach überwiegender Auffassung neben dem Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung und den Rückkaufswert ohne weiteres auch die Gestaltungsrechte, insbesondere das Kündigungsrecht und das Recht auf Widerruf von widerruflichen Bezugsrechten, sowie den Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die Aufzählung aller einzelnen Ansprüche und Gestaltungsrechte wird dennoch aus Gründen der Klarheit empfohlen.
Rz. 587
Beachte
Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird nach herrschender Meinung nicht zugleich der Widerruf eventuell bestehender Bezugsrechte bewirkt. Es empfiehlt sich daher dringend, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine ausdrückliche Erklärung aufzunehmen, mit der diese widerrufen werden. Der Widerruf sollte spätestens nach Erhalt der Drittschuldnererklärung vorgenommen werden.
Umstritten ist, ob der Gläubiger bereits nach der Pfändung ein widerrufliches Bezugsrecht widerrufen kann, da der Widerruf nicht der Pfandverwertung, sondern der Sicherung des Pfandrechts diene, oder erst mit der Überweisung. Nach hier vertretener Auffassung ist eine Überweisung erforderlich, da der Widerruf eines Bezugsrechts bei Eintritt des Versicherungsfalls zu einem Anspruch des Pfändungsgläubigers und damit doch zur Pfandverwertung führt.
Rz. 588
Eine Pfändung und Überweisung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung gegen den Versicherungsnehmer geht ins Leere, wenn und soweit diese zum Zeitpunkt der Zustellung wirksam abgetreten waren. Ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst nicht den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückabtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicheru...