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§ 14 Lebensversicherung / bb) Berechnung des Rückkaufswertes bei deregulierten Verträgen mit Vertragsschluss bis Herbst 2001

Dr. Tobias Prang
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Rz. 349

Mit der Deregulierung im Jahr 1994 wurde die Bestimmung zum Rückkaufswert in § 176 Abs. 1 VVG a.F. neu gefasst. Die Neuregelung sah vor, dass der Versicherer bei Aufhebung einer Kapitalversicherung für den Todesfall, bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten hat. Der Begriff Rückkaufswert wurde in § 176 Abs. 4 VVG a.F. gesetzlich definiert. Der Rückkaufswert ist danach nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, wobei Prämienrückstände vom Rückkaufswert abgesetzt werden.

 

Rz. 350

Die Auszahlung des Rückkaufswertes im Fall der Kündigung wurde in § 6 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB 94) daraufhin wie folgt geregelt:

Zitat

"Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug in Höhe von … erfolgt. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt."

 

Rz. 351

Der BGH entschied in zwei Urteilen vom 9.5.2001, dass die vorstehende Bestimmung unwirksam ist.[547] Ebenso verwarf der BGH die Bestimmungen zur Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und zur Erhebung und Verrechnung von Abschlusskosten als intransparent. Welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, hat der BGH in diesen Urteilen zunächst offen gelassen. Die Lebensversicherungsunternehmen haben in der Folgezeit reagiert und ihre Versi...

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